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S. 16.
Diejenigen Vermerke, welche Personen betreffen, die inhalts derselben das 70. Lebensjahr überschritten
haben, sind aus den Registern zu entfernen.
Das gleiche gilt von Vermerken über Personen, deren Tod dem Register führenden Beamten glaub-
haft nachgewiesen ist.
8. 17.
Auskunftsertheilung aus den Registern.
Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine bestimmte Person be-
treffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei amtliche Auskunft zu ertheilen.
Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C an die zuständige Register führende Behörde
gorwulat O- oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsorts der betreffenden Person zu richten. Die
Register führende Behörde ertheilt ihre Auskunft durch Aussüllung des ihr zugegangenen Formulars und
zwar:
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Einfügung des
Wortes „nicht" vor das Wort „verurtheilt“ in der Zeile: „ist ausweislich des Registers ver-
urtheilt“;
b) anderenfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Nubriken des Formulars auf Grund der im
Register sich vorfindenden Vermerke.
Ergiebt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte in dem Bezirke
der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich thunlichst Gewißheit zu verschaffen hat, so ist das
Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Bemerkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft tele-
graphisch ertheilt, so ist dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden.
S. 18.
Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer Gebühr Auskunft zu geben
ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des Reichs mit der betreffenden auswärtigen Regie-
rung getroffen sind, der Bestimmung der Landesregierung, bezüglich des bei dem Reichs-Justizamt geführten
Registers der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
8. 19.
Schlußbestimmungen.
Den Landesregierungen — hinsichtlich des Zentralregisters dem Reichskanzler — bleiben auch die
sonstigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen vorbehalten.
8. 20.
Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschriften in den Bundesstaaten über
anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende Mittheilungen nicht berührt.
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen Regierungen die
Verurtheilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter Form mitzutheilen sind.
§. 21.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1882 in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Schelling.