Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Juli d. J. beschlossen, daß als Spielkarten im Sinne des 
Gesetzes vom 3. Juli 1878 solche Karten anzusehen sind, mit welchen irgend eines der gewöhnlichen Karten- 
spiele gespielt werden kann. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Juli d. J. beschlossen, daß der Zollabfertigungsstelle am 
Entenwärder in Hamburg die Befugniß zur Abfertigung von Waaren der Positionen 22 a und b des 
Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifpositionen ertheilt werde. · 
  
Dem KöniglichpreußischenNebenzollamtel.aufdemVahnhofezuStraelenimHauptamtsbezirkeKalben- 
kirchen ist die Befugniß zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden inländischen 
Branntweins und Biers beigelegt worden. 
  
3. Marine und Schiffahrt. 
  
Der II. Nachtrag zu der den Anhang zum internationalen Signalbuche bildenden „Amtlichen Liste der 
Krlt der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen vom Jahre 1882“ 
ist erschienen. 
Berlin, den 17. Juli 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
4. Heimath-Weesen. 
  
1 die Frage ob eine ungerechtfertigte Abschiebung vorliegt und wann im Sinne des §. 30 des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 der Eintritt der Hülfsbedürftigkeit erfolgt ist, hat sich das Bundesamt für das 
Heimathwesen in dem Urtheil vom 6. Mai 1882 in Sachen Sonneberg wider Schwarzburg-Sondershausen 
ausgesprochen. Das Sachverhältniß ist folgendes: 
Die Wittwe des zu Masserberg in Schwarzburg-Sondershausen verunglückten N. N., welcher un- 
streitig landarm war, hatte bei N. in Masserberg mit ihren 4 Kindern ein vorläufiges Unterkommen ge- 
funden, nachdem ihr die Wohnung im Gemeinde-Hirtenhause entzogen worden war. Am 4. Januar 1881 
hat sie auf Veranlassung des Gendarmen K. aus A. mit ihren kleinen Kindern unter Zurücklassung ihrer 
Sachen bei tiefem Schnee den Ort sofort verlassen und sich nach Siegmundsburg im Herzogthum Meiningen, 
wo sie 8 Jahre früher gelebt hatte, begeben müssen. Dort ist fie sofort der Armenpflege anheimgefallen und 
unterstützt. Die von Siegmundsburg gemachten Aufwendungen hat der Landarmenverband des Kreises 
Sonneberg erstattet und die weitere Verpflegung der Familie N. N. übernommen. 
Der erste Richter hat mit Rücksicht darauf, daß der Kläger selbst behauptete, die N. N. habe sich 
bis zu ihrem Abzuge von Masserberg mit ihren Kindern ernährt und Armenpflege nicht in Anspruch ge- 
nommen, den Kläger mit seiner Klage gegen den beklagten Landarmenverband auf Erstattung der Auslagen 
und Uebernahme der Verpflegten abgewiesen, weil die Hülfsbedürftigkeit nicht im Bezirk des Letzteren her- 
vorgetreten sei. 
Dem Antrage des Klägers in der rechtzeitig eingelegten Berufung entsprechend war das ersle Er- 
kenntniß abzuändern und der Beklagte nach dem Klageantrage zu verurtheilen. Derselbe wird auf Grund 
des §. 30 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 als verpflichtet in Anspruch genommen. Es kommt deshalb 
darauf an, ob in dem Bezirk des Beklagten die Hülfsbedürftigkeit bereits erkennbar hervorgetreten ist? Es 
ist allerdings richtig, daß die Wittwe N. N. bis zu ihrer Ausweisung bei dem Armenverbande zu Masser- 
berg, wo sie sich aufhielt, Armenpflege nicht direkt nachgesucht hatte und daß sie Arbeitsunfähigkeit nicht be-
	        
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