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ihnen nicht noch ein besonderes Recht zur Requisition des Militärs
verliehen zu werden brauchen. Mit Recht weist
Haldy' darauf hin, daß nicht die Regelung des Belagerungszustandes
durch die Reichsverfassung das Landrecht an
sich ausschließt, sondern die Art und Weise, wie sie ihn regelt,
und der Amstand, daß das Mittel, dessen sie sich zum Zwecke
außerordentlicher Verstärkung der Zwangsgewalt des Reiches
bedient, der Oberbefehl des Haisers ist. Das beweist schon die
Tatsache, daß Art. 68 RV. in dem Abschnitt über das Reichstriegswesen
sich befindet.
Außerdem ist die spezifische Folge der Verbängung des
Belagerungszustandes der Abergang außerordentlicher Machtbefugnisse
an die Militärbefehlshaber. Da nun der Kaiser die
oberste Kommandogewalt besitzt, kann dieser Abergang nur von
ihm aus statlfinden 20). Wenn auch der Abergang der vollziehenden
Gewalt auf die Militärbefehlshaber ipso jure vor
sich geht, was geradezu der Schwerpunkt des ganzen Instituts
des Belagerungszustandes ist 2#1), so stellt er sich doch begrifflich
als ein Befehl an militärische Organe dar. Einen solchen
Befehl an die Militärbefehlshaber kann aber außer einem
-eichsgesetz nur der Koaiser erteilen.
Als weiteres Moment kommt noch in Betracht, daß die
Verkündung des Belagerungszustandes stets eine Veränderung
des Strafgesetzbuches und, falls Kriegsgerichte eingesetzt
werden, auch des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung
zur Folge hat *). Reichsgesetze können aber
durch Anordnungen der Bundesstaaten nicht aufgehoben oder
13 u. d. O., S. 21.
20) Labund. S. 15; Hae nel, S. 40: Brockhuns, Das Heerx
1888, S. 73; Diesz, S. 113: Brüß, S. 15 ff.; ECbermayer in
Stengleins strafrechtlichen Nebengesetzen, 1. Aufl., Bd. 1, S. 368;
Roincke, Die Verfassung des Deutschen Reichs, Berlin 1906, S. 208s.,
Oim. n.
21; Haldy a. a. L., S. 26.
22; I j d ** #Hal. O., S. 33.