Metadata : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

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ihnen  nicht  noch  ein  besonderes  Recht  zur  Requisition  des  Militärs
  verliehen  zu  werden  brauchen.  Mit  Recht  weist
Haldy'  darauf  hin,  daß  nicht  die  Regelung  des  Belagerungszustandes
  durch  die  Reichsverfassung  das  Landrecht  an
sich  ausschließt,  sondern  die  Art  und  Weise,  wie  sie  ihn  regelt,
und  der  Amstand,  daß  das  Mittel,  dessen  sie  sich  zum  Zwecke
außerordentlicher  Verstärkung  der  Zwangsgewalt  des  Reiches
bedient,  der  Oberbefehl  des  Haisers  ist.  Das  beweist  schon  die
Tatsache,  daß  Art.  68  RV.  in  dem  Abschnitt  über  das  Reichstriegswesen
  sich  befindet.

Außerdem  ist  die  spezifische  Folge  der  Verbängung  des
Belagerungszustandes  der  Abergang  außerordentlicher  Machtbefugnisse
  an  die  Militärbefehlshaber.  Da  nun  der  Kaiser  die
oberste  Kommandogewalt  besitzt,  kann  dieser  Abergang  nur  von
ihm  aus  statlfinden  20).  Wenn  auch  der  Abergang  der  vollziehenden
  Gewalt  auf  die  Militärbefehlshaber  ipso  jure  vor
sich  geht,  was  geradezu  der  Schwerpunkt  des  ganzen  Instituts
des  Belagerungszustandes  ist  2#1),  so  stellt  er  sich  doch  begrifflich
als  ein  Befehl  an  militärische  Organe  dar.  Einen  solchen
Befehl  an  die  Militärbefehlshaber  kann  aber  außer  einem
-eichsgesetz  nur  der  Koaiser  erteilen.

Als  weiteres  Moment  kommt  noch  in  Betracht,  daß  die
Verkündung  des  Belagerungszustandes  stets  eine  Veränderung
  des  Strafgesetzbuches  und,  falls  Kriegsgerichte  eingesetzt
werden,  auch  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Strafprozeßordnung
  zur  Folge  hat  *).  Reichsgesetze  können  aber
durch  Anordnungen  der  Bundesstaaten  nicht  aufgehoben  oder

13  u.  d.  O.,  S.  21.

20)  Labund.  S.  15;  Hae  nel,  S.  40:  Brockhuns,  Das  Heerx
1888,  S.  73;  Diesz,  S.  113:  Brüß,  S.  15  ff.;  ECbermayer  in
Stengleins  strafrechtlichen  Nebengesetzen,  1.  Aufl.,  Bd.  1,  S.  368;

Roincke,  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  Berlin  1906,  S.  208s.,
Oim.  n.

21;  Haldy  a.  a.  L.,  S.  26.
22;  I  j  d  **  #Hal.  O.,  S.  33.