Metadata : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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pflichten,  daß  gerade  ein  so  entscheidend  großer  Schritt,  als
die  völlige  Aufhebung  der  Subordination  der  sächsischen  Gerichte
  unter  die  höchsie  kammergerichtliche  Instanz  war,  mit
einem  Decorum  gethan  werden  konnte,  das  vor  ähnlichen  Bitten
  anderer  Fürsien  völlig  zu  sichern  schien.  Man  nahm  den
Schein,  als  ob  es  nicht  so  eigentlich  ein  neues  Mivilegium
wäre,  was  Sachsen  hier  erhielt,  denn  daß  nur  die  hergebrachte
Gerechtigkeit  bestätigt  werden  sollte.  Man  unterschied  wohl
noch  in  der  Urkunde  selbst  die  althergebrachte  Gerechtigkeit
  und  dieß  neue  Privilegiumz)  aber  die  ganze
Anlage  der  Urkunde  war  doch  darnach  gemacht,  und  so  lauteten
  die  Worte  der  Urkunde  selbst,  als  ob  hier  nur  alte  Dinge
auf's  Neue  bestätigt  würden.  Ein  täuschender  Alterthumsschein
  war  dießmal  Ferdinanden  angenehm,  und  doppelt  angenehm
  dem  bitrenden  Kurfürsten  von  Sachsen:

Ferdinand  verlor  wenig,  wenn  er  jetzt  gab  und  August
  gewann  —  mehr  als  er  sich  hatte  versprechen  können.
Gerade  die  Gelegenheiten  hatten  sich  müssen  ersehen  lassen.
Seinem  eigenen  Tochtermanne,  dem  Herzoge  von  Bayern,
hatte  Ferdinand  damals  nur  ein  eingeschränktes  Privilegium
auf  500  Rh.  G.  gegeben;  und  August  gewann  ein  völlig
uneingeschränktes  Recht.  Erst  noch  neunzehn  Jahre
nachher  erhielt  der  Kurfürst  von  der  Pfalz  ein  Privilegium  auf
1000  GG.;  und  Kurfürst  August,  der  doch  dem  Pfälzer  im
Kur-Collegium  nachging,  gewann  schon  ein  uneingeschränktes
Recht.  Kur-Brandenburg  hatte  noch  gar  kein  Privilegium,
und  Sachsen  schon  ein  unbegrenztes.  Ein  Herzog  von  Sachsen,
  dessen  Portion  bei  künftigen  Theilungen  des  Landes  etwa

*)  Wir  wollen  auch,  daß  solche  der  Kur=  und  Fürsten  zu  Sachsen
hergebrachte  Gerechtigkeit  und  dieß  unser  Privilegiusm
des  Nicht-Appellirens  kräftig  und  beständig  sepn  —  möge.