459
pflichten, daß gerade ein so entscheidend großer Schritt, als
die völlige Aufhebung der Subordination der sächsischen Gerichte
unter die höchsie kammergerichtliche Instanz war, mit
einem Decorum gethan werden konnte, das vor ähnlichen Bitten
anderer Fürsien völlig zu sichern schien. Man nahm den
Schein, als ob es nicht so eigentlich ein neues Mivilegium
wäre, was Sachsen hier erhielt, denn daß nur die hergebrachte
Gerechtigkeit bestätigt werden sollte. Man unterschied wohl
noch in der Urkunde selbst die althergebrachte Gerechtigkeit
und dieß neue Privilegiumz) aber die ganze
Anlage der Urkunde war doch darnach gemacht, und so lauteten
die Worte der Urkunde selbst, als ob hier nur alte Dinge
auf's Neue bestätigt würden. Ein täuschender Alterthumsschein
war dießmal Ferdinanden angenehm, und doppelt angenehm
dem bitrenden Kurfürsten von Sachsen:
Ferdinand verlor wenig, wenn er jetzt gab und August
gewann — mehr als er sich hatte versprechen können.
Gerade die Gelegenheiten hatten sich müssen ersehen lassen.
Seinem eigenen Tochtermanne, dem Herzoge von Bayern,
hatte Ferdinand damals nur ein eingeschränktes Privilegium
auf 500 Rh. G. gegeben; und August gewann ein völlig
uneingeschränktes Recht. Erst noch neunzehn Jahre
nachher erhielt der Kurfürst von der Pfalz ein Privilegium auf
1000 GG.; und Kurfürst August, der doch dem Pfälzer im
Kur-Collegium nachging, gewann schon ein uneingeschränktes
Recht. Kur-Brandenburg hatte noch gar kein Privilegium,
und Sachsen schon ein unbegrenztes. Ein Herzog von Sachsen,
dessen Portion bei künftigen Theilungen des Landes etwa
*) Wir wollen auch, daß solche der Kur= und Fürsten zu Sachsen
hergebrachte Gerechtigkeit und dieß unser Privilegiusm
des Nicht-Appellirens kräftig und beständig sepn — möge.