Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Die  Wahl  wird  von  dem  vorsitzenden  Stande  der  Landesregierung  zur  allerhöchsten
landesherrlichen  Genehmigung  angezeigt.

Die  Gewöählten  baben  alle  Rechee  und  Verbindlichkeiten  der  bei  tandesversammlungen

  erscheinenden  ritterschaftlichen  Stände,  und  erhalten  von  dem  Kreise  keine  Vollmache
und  Instruction.

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6.  30.

Welche  kreis  Welche  kreisständische  Angelegenheiten  von  Deputirken  der  Kreisstände  zu  besorgen
sunoch  un  sind,  wird  entweder  durch  allerhöchste  lundesberrliche  Anordnung,  oder  durch  den  Beschluß
durch  Deputirte  der  Kreisstände  bestimmt.

besorgt  werden.

6b.  31.
Obliegenheiten  Die  Depueirten  zu  kreisständischen  Angelegenheiten  haben  alle  diejenigen  Geschäfte  zu
zurn  sinn  besorgen,  welche  der  übernommene  Auferag  mit  sich  bringe,  oder  ihnen,  in  Beziehung  hiervieser

  Depusa=  auf,  von  den  tandesbehörden  oder  Kreisständen  noch  besonders  aufgetragen  werden.

tion.  Sie  erhalten  von  ihren  Committenten,  da  noͤthig,  eine  schriftliche  Vollmacht  und
Instrurtion,  und  haben  selbige,  bei  Gelegenheit  der  Kreisversammlungen,  von  dem  Gange
und  der  tage  ihrer  Geschäfte  in  Kenntniß  zu  setzen.

Diejenigen  Deputirten,  welche  in  ihrer  Function,  in  Beziehung  auf  den  erhaltenen
Auftrag,  einer  tandesbehörde  unmittelbar  untergeordnet  sind,  werden  zunächst  letterer  für
ihre  Geschäftsführung  verantwortlich,  und  daher  kann  der  von  den  Kreisständen  ihnen
ertheilte  Auftrag,  ohne  Zustimmung  dieser  Behörde,  nicht  zurückgenommen  werden.

Dagegen  stehen  die  übrigen  dieser  Deputirken  unter  der  Contkrole  des  vorsibenden
Seandes,  oder,  wenn  sie  nur  besondere  Angelegenbriten  der  städtischen  Corporation  zu
besorgen  haben,  unter  der  Concrole  des  Raths  der  Kreisstad#,  und  sind  zunächst  ihren

Committenten  verantwortlich,  welche  den  ihnen  ertheilten  Auftrag  zu  jeder  Jeit  zurucknehmen
  könnem

Uiber  die  Zahl  der  zu  bestellenden  Depurirken,  deren  Auslösung,  das  ihnen  beizugebende
  Personal  und  dessen  Gehale,  wird  bei  der  Wahl  derselben  Bestimmung  getroffen,
wenn  niche  bierüber  eine  allerhöchste  landesberrliche  Anordnung  ertheilt  worden  ist.

.  32.
Wahl  derlelben.  Die  Depurircen  zu  Besorgung  kreisständischer  Angelegenheiten,  werden  von  derjenigen
  Corporstion  der  Kreisstände  gewählk,  zu  welcher  sie  gehören.,

Die  Rltterschafe  wähle  für  ihre  Deputirten,  auf  den  Behinderungsfall,  eine  gleiche
Anzahl  Siellvertrecer.