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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Stolp im Hauptamtsbezirk Stolpmünde ist die Befugniß
beigelegt worden, zugeschnittene Zeugstoffe von Leinen resp. Baumwolle (gebleichte dichte. Gewebe) — auch
wenn dieselben durch Nähen resp. Säumen weiter verarbeitet sind —, welche zum Besticken unter dem Beding
demnächstiger Wiederausfuhr mit der Post zollfrei daselbst eingehen behufs der Wiederausfuhr auf Begleit-
schein 1 abzufertigen.
Den Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Strzalkowo im Hauptamtsbezirke Inowrazlaw ist die
Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung auch von Begleitscheinen II beigelegt worden.
Dae Königlich württembergische Zollamt zu Reutlingen ist zur Abstempelung inländischer und ausländischer
Werthpapiere nach den Tarifnummern 1 bis 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von
Reichsstempelabgaben (Reichs-Gesetzbl. S. 185), ermächtigt worden.
3. Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls Martenson den Kaufmann Eduard von Zim-
mermann zum Konsul in Libau
und
den Schiffsagenten John Phillips zum Vize-Konsul in Milford
zu ernennen geruht.
Das Kaiserliche Vize-Konsulat in Molde (Norwegen) ist aufgehoben.
Dem zum Königlich italienischen General-Konsul mit dem Sitze in Hamburg ernannten Commendantore
Luigi Salvini ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
4. Statistik.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1882 beschlossen:
Die am 7. Dezember 1871 beschlossenen Bestimmungen für die Aufstellung von Uebersichten über
die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit werden aufgehoben. An ihre Stelle
treten folgende Bestimmungen:
1. Erstmals für das Jahr 1883 und sodann alljährlich ist von jedem Staate eine Jahresübersicht
über die Erwerbung und den Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit, soweit diese durch
Ertheilung von Aufnahme-, Naturalisations-, Wiederverleihungs= und Entlassungsurkunden er-
worben bezw. verloren ist, nach dem anliegenden Formular 1 aufzustellen und bis zum 30. Juni
des folgenden Jahres dem Kaiserlichen statistischen Amt mitzutheilen.
Es ist zulässig, die eine Uebersicht in mehrere zu zerlegen, deren jede sich auf eine bestimmte
Art von Urkunden bezieht.
2. Für die behufs Aufstellung dieser Jahresübersicht erforderlichen Erhebungen werden, falls hierfür
Zählkarten angewendet werden, die anliegenden Formulare 2 und 3 empfohlen.