Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

270
B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde
Fachsenfeld,  Oberamts  Aalen.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  20.  Juni  d.  J.
ist  die  durch  Verordnung  vom  25.  September  1855  (Reg.  Blatt  S.  217)  angeordnete
besondere  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Fachsenfeld,  Oberamts  Aalen,  aufgehoben
worden,  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  5.  August  1872.
Sick.

h)  Verfügung,  betreffend  die  Eichung  und  den  Gebrauch  offener  hölzerner  Flüssigkeitsmaaße.

Im  Einverständniß  mit  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungs  Commission  des  Deutschen
  Reichs  wird  in  Beziehung  auf  die  Eichung  und  den  Gebrauch  offener  hölzerner
Flüssigkeitsmaaße  (Herbst=  und  Keltergefäße)  verfügt,  wie  folgt:

8.  1.
Offene  Flüssigkeitsmaaße  von  Holz  werden  zur  Eichung  und  Stempelung  bei  den
K.  Württembergischen  Eichungsstellen  und  zum  Abmessen  von  jungem  Wein  (Weinmost),
Obstmost  (Cider)  und  dergl.  im  Verkehr  innerhalb  des  Königreichs  Württemberg  zugelassen,
  insofern  sie  den  nachstehenden  Bedingungen  genügen.

8.  2.
Arten  und  allgemeine  Beschaffenheit  der  zuläßigen  Maaße.

Folgende  Arten  von  Maaßen  sind  zuläßig:

a)  Stützen,  d.  h.  Gefäße,  welche  zum  Tragen  an  der  Hand  mit  einer  oder  zwei
Handhaben  versehen  sind,  von  10  Liter  und  solche  von  20  Liter  Inhalt.  Dieselben
  können  cylindrisch  oder  in  Form  eines  abgestumpften  Kegels  (oben  enger)
oder  auch  tonnenförmig  hergestellt  werden.  ·