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ihrem ganzen Umfange feuersicher hergestellt sein. Die Wände der Räume, in welchen die unter a, b, d be-
zeichneten Verrichtungen vorgenommen werden, müssen mit einem Anstrich von Kalkmilch versehen sein, welcher
mindestens einmal halbjährlich zu erneuern ist, nachdem der frühere Anstrich gut abgerieben ist.
8. 3.
Die Räume, in welchen Zündmasse bereitet wird, müssen so eingerichtet sein, daß ein beständiger
Luftwechsel stattfindet, welcher ausreicht, um entstehende Phosphordämpfe sofort abzuführen.
Die Bereitung der Zündmasse darf nur in luftdicht geschlossenen Gefäßen stattfinden, deren Füll-
öffnung so einzurichten ist, daß sie zugleich als Sicherheitsventil wirkt.
Gefäße, in welchen Zündmasse enthalten ist, müssen stets gut bedeckt gehalten werden.
§. 4.
Das Betunken der Hölzer muß mittelst solcher Vorrichtungen geschehen, welche das Eindringen der
Phosphordämpfe in die Arbeitsräume ausschließen.
Wird erwärmte Tunkmasse verwendet, so dürfen zum Betunken nur Vorrichtungen benutzt werden,
welche für diesen Zweck von der höheren Verwaltungsbehörde besonders genehmigt sind.
8. 5.
irt Die Räume, in welche betunkte Hölzer zum Trocknen gebracht werden, müssen ausreichend ven-
tilirt sein.
In künstlich erwärmten Trockenräumen darf die Temperatur 35 Grad Celsius nicht übersteigen. In
jedem Trockenraume ist ein Thermometer anzubringen, an welchem durch eine in die Augen fallende, von außen
wahrnehmbare Marke der höchste zulässige Temperaturgrad bezeichnet ist.
Das Beschicken und Entleeren der Räume darf, sofern dazu das Betreten der letzteren erforderlich
ist, nur stattfinden, wenn vorher mindestens eine halbe Stunde lang durch Oeffnen der Thüren und Fenster
oder durch besondere Ventilationsvorrichtungen ein völliger Luftwechsel hergestellt ist.
§. 6. -
DieAbfüllräume,undsoferndieersteVerpackungderHölzerinbesonderenRäumen«erfolgt,auch
diese, müssen so bemessen sein, daß für jeden der darin beschäftigten Arbeiter ein Luftraum von mindestens
10 Kubikmeter vorhanden ist. Die gedachten Räume müssen mit Fenstern, welche geöffnet werden können,
und mit ausreichend wirkenden Ventilationseinrichtungen versehen sein.
8. 7.
Die in 8. 1 unter a, b, d bezeichneten Räume müssen täglich nach Beendigung der Arbeit gereinigt
werden. Die dabei zu sammelnden Abfälle sind sofort nach beendigter Reinigung der Räume zu verbrennen.
8. 8. ··.
DerArbeitgeberhatdafürzusorgen,daßdieArbeiter-welcheindenim§.labisdbezeichneten
Räumen beschäftigt sind, einen besonderen Oberanzug oder eine auch den Oberkörper deckende Schürze tragen,
und daß dieselben diese Kleidungsstücke jedesmal beim Verlassen der Arbeitsräume in einem besonderen, ge-
trennt von den letzteren herzurichtenden Raum ablegen und zurücklassen. In diesem Raume müssen ab-
gesonderte Behälter zum Aufhängen der Arbeitsanzüge und der gewöhnlichen Kleidungsstücke, welche vor Be-
ginn der Arbeit abgelegt werden, vorhanden sein.
8. 9.
Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Nahrungsmittel in die Arbeitsräume mit-
bringen oder in denselben verzehren. Er hat dafür zu sorgen, daß das Einnehmen der Mahlzeiten nur in
Näumen geschieht, welche von den Arbeitsräumen, sowie von den An= und Auskleideräumen vollständig
getrennt sind. Auch müssen außerhalb der Arbeitsräume Vorrichtungen zum Erwärmen der Speisen vor-
handen sein.
8. 10.
Außerhalb der Arbeitsräume, aber in unmittelbarer Nähe derselben, müssen für die Zahl der darin
beschäftigten Arbeiter ausreichende Wascheinrichtungen angebracht und Gefäße zum Zwecke des Mundausspülens
in genügender Anzahl aufgestellt sein.
§5. 11.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeiter vor dem Einnehmen der Mahlzeiten, sowie