Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
  
  
  
  
  
  
.. inweisun 
Lau- Waarenverzeichniß da- "° Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
2 es - 
Nr. Einfuhr. Zolltarifs. des Bruttogewichts) 
1. 2. 3. 4. 5. 
Mandelkleie ist unter Nr. 714 nachzu- 
weisen. 
48. Knochen (nichtals Schnitz= 1b Hierher gehören: Knochen zur Fabrikation10 Fs.. 
stoff), auch weiß ge- von Gelatine, Leim, Knochenmehl oder 2 Sck. 
brannt. Knochenkohle (Knochenschwärze), sowie ’ 
Knochen mit unbekanntem oder nicht be- 
sonders genanntem Verwendungszweck; 
ferner weiß gebrannte Knochen (Knochen- 
asche, phosphorsaurer Kalk). — Knochen- 
asche, mit Säuren versetzt (Superphos- 
phat), gehört zu Nr. 210, mineralischer 
phosphorsaurer Kalk zu Nr. 280. 
9.Korinthen, Rosinen, Dat- Ib....................... 16 Kst. 
teln: verdorbene, zu 6 Bll. 
Brennereizwecken dena- 7 in Fss. u. Kb. von 
turirt, unter Kontrole 300 kg und dar- 
der Verwendung. über, 
10 in Fss. u. Kb. unter 
300 kg 
110.Vorstehend nicht genannte 1 b Hierher gehören insbesondere: Asche (mit 10 Ffss. 
Abfälle, soweit sie nicht Ausnahme der Knochenasche), auch aus Sck. 
unter Nr. 1 b Anmerk. gelaugte; Aschenerde; Branntweinspülig 
oder 1c des Zolltarifs (Schlempe); Dornstein (Dornschlag, Rück- 
fallen oder wie die stand bei der Gradirung der Salzsoole); 
Rohstoffe, von welchen Fischrogen, zu technischen Zwecken ein- 
sie herstammen, zu be- gehend, nach vorheriger Denaturirung; 
handeln sind. Kalkäscher; Knochenschaum oder Zuckererde; 
Ochsenziemer, getrocknete; Spreu (Kaff); 
Streulaub; Thierflechsen; Treber und 
Trester. — Knochenasche fällt unter Nr. 8. 
11.nsich zollpflichtige künst- lb....................... 12Fss.u.Kst. 
licheDüugunggmittelAnmerk. 2 Sck. 
und Düngesalz, auf 
besondere Erlaubniß. 
12.In Nr. 13. 
113. Lumpen von Zeugstoffen 16 Hierher gehören auch Tuchabschnitte zer 
(Hierinaller Art. schnittene Lumpen oder Schneidereiabfälle 
Nr. 12.) von neuem oder gebrauchtem Tuch). 
+14. Netze und Stricke, alte; 1c Hierzu gehören: alte Fischer-, Vogel-, Jagd-, 
altes Tauwerk; gezupfte Pferde= und ähnliche Netze; altes Tau- 2 Sck. 
Charpie. werk und alte Stricke: zur ursprünglichen 
Bestimmung nicht mehr verwendbar. 
+15. Papierspäne und Maku- 1c Hierher gehört alle beschriebene und bedruckte 
  
latur. 
  
  
Makulatur. 
  
 
	        
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