Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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merken,  auch  die  schriftlichen  Fasssonen  in  der  Reibenfolge  des  Aufnahme-Protokolls  zu
ordnen.

5)  Die  Aufnahme-Protokolle  find  spätestens  bis  31.  August  abzuschließen,  von  der  Ortssteuer
  =  Commission  am  Schlusse  zu  beurkunden  und  auf  diesen  Tag  nebst  den  zugehörigen
Fassionen  und  etwaigen  weiteren  Beilagen  sammt  den  Protokollen  des  Vorjahrs  an  das
Cameralamt  einzusenden.

Die  Ortssteuer-Commission  hat  bei  der  Uebergabe  zugleich  Verzeichnisse  der  noch  rückständigen
  Fatenten  vorzulegen,  auch  alle  Anstände,  welche  sich  ergeben  haben,  dem  Cameralame
in  so  weit  besonders  anzuzeigen,  als  solche  nicht  in  Spalte  6  des  Aufnahme-Protokolle  bereits
vorgemerkt  find.

8.  18.
B.  Besondere  Vorschriften  in  Betreff  der  Fassionen  für  das  Einkommen  aus
Capitalien  und  Renten.

Das  Einkommen  aus  Capitalien  und  Renten  ist  nach  den  im  Gesetz  Art.  1,  II.  aufgefuͤhrten
  Einkommens-Arten  je  besonders  anzugeben,  wobei  namentlich  bemerkt  wird,  daß  das
nutznießliche  Zinsen-Einkommen  von  dem  Nutznießer  angezeigt  werden  muß.

Die  schriftliche  Fassson  hat  nach  dem  beigegebenen  Formular  G.  zu  geschehen,  mit  dessen
  Inhalt  auch  derjenige,  welcher  mündlich  in  das  Aufnahme-Protokoll  fatiren  will,  bekannt
zu  machen  ist.  Hiezu  werden  noch  folgende  nähere  Vorschriften  ertheilt:

1)  zu  Lit.  A.  verzinsliche  Capitalien  und  verzinsliche  Zieler.

Hier  ist  in  Spalte  2  und  3  zu  bemerken:  die  Capitalsumme  und  deren  Zinsfuß,  ohne
Unterschied,  ob  die  Capitalien  eigenthümlich  oder  nutznießlich  find,  ob  sie  im  Auslande  oder
Inlande,  ob  bei  öffentlichen  Kassen  oder  Privaten,  ob  gegen  Unterpfand,  Bürgschaft,  anderweite
  Sicherheit  over  auf  einfache  Schuloscheine  2c.  angelegt  sind.  Ferner  ist  in  Spalte  4  der
Zinsertrag  zu  berechnen.

Wenn  verzinsliche  Capitalien  eines  Steuerpflichtigen  zu  verschiedenem  Zinsfuß  angelegt
sind,  so  ist  je  die  zu  gleichem  Zins  angelegte  Summe  im  Ganzen  besonders  anzugeben,  mag
sie  in  einem  oder  verschiedenen  Posten  bestehen.  Statt  der  Angabe  des  Zinsfußes  kann  jevoch
  auch  der  steuerbare  Zinsertrag  unmittelbar  in  Spalte  4  fatirt  werden.

Capitalien  von  wechselndem  Curs  sind  nach  ihrem  Ertrag  unter  Beifügung  des  Nennwerths
  zu  fatiren.

In  Bezlehung  auf  die  Ablösungs-Capitalien  wird  bemerkt,  daß  in  Fällen,  in  welchen