Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 203
entsprechende Weise in Ausführung gebracht, also dem
Elgenthümer jede Verschönerung ermöglicht werde.
War auch die Gemeinde dem Fiskus gegenüber
auf das durch die Bedürfnisse beschränkte Maß der
Baukosten gebunden, so konnte die Gemeinde recht
wohl den Bau auf eine kostspieligere Weise unternehmen
und sich den Ersatz der blos nach dem Bedürfnisse
bemessenen Kosten vom Fiskus vorbehalten
und dieser hat kein Recht, die Spenden, welche die
Gemeinde zur Bestreitung des Mehraufwandes verwenden
durfte, an der von ihm zu leistenden Summe
in Abrechnung zu bringen. Bezüglich der nothwendigen
Baukosten war aber die Gemeinde zugleich
negot. gestor des Fiskus, indem dieselbe letzteren
wenn auch bei Führung eines eigenen Geschäftes
von einer Schuld befreite. L. 21 pr. 1. 31 8. 7D.
(3, 5) I. 3 Cod. (2, 19) 1. 19 6. 2 D. (10, 3);
Windscheid, Lehrb. des P.-R. Bd. II S. 570
(2. Aufl.).
In der Befreiung von einer Schuld liegt auch
eine Bereicherung (I. 40 u. 53 D. (46, 3); Seuffert,
Pand.-R. §. 346 not. 1 (4. Aufl.)) und im
Falle der Bereicherung haftet der Geschäftsherr dem
Geschäftsführer auch dann, wenn dieser die Geschäftsführung
ohne alle Rücksicht auf den Nutzen des Geschäftsherrn
unternommen hat (I. 6 S. 3 D. (3, 5)7).
Urth. vom 17. Mai HWVdNr. 1069.
Wasserbenützungsrecht. Veränderung
in dessen Ausübung, konkrete Feststellung
derselben. Handelt es sich um die veränderte
Ausübung einer Servitut — hier der Wasserbenützung8-Gerechtsame
an einem Kanale durch Ersetzung
von Rädern durch eine Turbine für die gleiche Wasserkraft,
und wurde im I. Rechtszuge auf Einspruch
des Kanaleigenthümers und auf Grund von Be-*#)
Vrgl. oben S. 185.