Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  203

entsprechende  Weise  in  Ausführung  gebracht,  also  dem
Elgenthümer  jede  Verschönerung  ermöglicht  werde.

War  auch  die  Gemeinde  dem  Fiskus  gegenüber
auf  das  durch  die  Bedürfnisse  beschränkte  Maß  der
Baukosten  gebunden,  so  konnte  die  Gemeinde  recht
wohl  den  Bau  auf  eine  kostspieligere  Weise  unternehmen
  und  sich  den  Ersatz  der  blos  nach  dem  Bedürfnisse
  bemessenen  Kosten  vom  Fiskus  vorbehalten
und  dieser  hat  kein  Recht,  die  Spenden,  welche  die
Gemeinde  zur  Bestreitung  des  Mehraufwandes  verwenden
  durfte,  an  der  von  ihm  zu  leistenden  Summe
in  Abrechnung  zu  bringen.  Bezüglich  der  nothwendigen
  Baukosten  war  aber  die  Gemeinde  zugleich
negot.  gestor  des  Fiskus,  indem  dieselbe  letzteren
wenn  auch  bei  Führung  eines  eigenen  Geschäftes
von  einer  Schuld  befreite.  L.  21  pr.  1.  31  8.  7D.
(3,  5)  I.  3  Cod.  (2,  19)  1.  19  6.  2  D.  (10,  3);
Windscheid,  Lehrb.  des  P.-R.  Bd.  II  S.  570
(2.  Aufl.).

In  der  Befreiung  von  einer  Schuld  liegt  auch
eine  Bereicherung  (I.  40  u.  53  D.  (46,  3);  Seuffert,
  Pand.-R.  §.  346  not.  1  (4.  Aufl.))  und  im
Falle  der  Bereicherung  haftet  der  Geschäftsherr  dem
Geschäftsführer  auch  dann,  wenn  dieser  die  Geschäftsführung
  ohne  alle  Rücksicht  auf  den  Nutzen  des  Geschäftsherrn
  unternommen  hat  (I.  6  S.  3  D.  (3,  5)7).
Urth.  vom  17.  Mai  HWVdNr.  1069.

Wasserbenützungsrecht.  Veränderung
in  dessen  Ausübung,  konkrete  Feststellung
derselben.  Handelt  es  sich  um  die  veränderte
Ausübung  einer  Servitut  —  hier  der  Wasserbenützung8-Gerechtsame
  an  einem  Kanale  durch  Ersetzung
von  Rädern  durch  eine  Turbine  für  die  gleiche  Wasserkraft,
  und  wurde  im  I.  Rechtszuge  auf  Einspruch
des  Kanaleigenthümers  und  auf  Grund  von  Be-*#)

  Vrgl.  oben  S.  185.