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Dos Ginerak-Fitiaris-Diterthetun befenge alle wichtizete Gezestkide des Finanzfachs.
Zu diesem Ressort gehören insbesondere alle das Finanzwesen im allgemeinen betreffende Gegenstände,
die General-Etats und die Deschargirung der Kameral Beamten und Cassiere.
Ueber Dienst-Angele enheiten und Gnaden ch en hat der Finanz-Minister den Vortrag bei
Seiner Königl. dasesiäkt.— · " —. .
Unter seinem Praͤsibio steht dieses Ditectorium, wenn es versammelt wird, welches
nicht anders als auf Befehl des Ministers. geschehen kann. Dasselbe besteht neben dem Mi—
nister, aus dem Präsidenten der Ober- Finanz-Kammer, dem Ober-Finanz- Direktor, den
geheimen Ober- Finanz- Räthen, welche als erste referirende Räthe bei den, zu der Ober= Finanz-Kammer
gehörigen Unter-: epartements angestellt sind; sodann von Seiten des General—
Staats-Cassen- Deypartement :, dem General- Staats-Cassser, geheimen Ober-Finanz-Rath v.
Pfa'ff; von Geiten des Bergwerks- Departement: dem Hofkammer= Director v. Parrot;
fekner aus eipeni, von der Finanz- Minister vorzuschlagenden Mitglied alls dem Forst-Depar
emn, sie 1ie such aus. dem Departement des Straßen= Brükeh= und Wasserbaus, und
endlich eben. n sion weout. glted sowohl des Hoß abs Landbau- Departements, wenn deren
Beichischdem haben Se. Königl. Maj. als gehe##ne Ober- Finanz-Räche bei dem GeneehmFinanz-Dreckorio
den bisherigen Sachsen-Kobürg" Saalfeldischen geheimen Rechnungsund
Landes-Regierungsrath Feder, ingleichem den vormaligen Professor der Staatswirkhschaft
aus Baireuth., Georg, gnddigst angestellt. »
Sodann gehören zu dem General= Directorio: 2 Secretairs: Nicolai und Hiemer;
2 Registratoren: Zeller u. Hahn, bisher Journglist bei dem. Ober-Finanz-Departement;
Kanzellisten: Kempf und Heller, bisher Kopist; 6 Ober-Rechnungsräthe für die Superrevision
der Rechnungen: Weickersreuter, Müller, Spittler, Auteurieth,
Steinheil und Geßner, seirher Revisor in Rotermänster; 2 Ober-Rechnungsräthe für
die Etats, welche noch werden ernannt werden, und endlich a Assistenten: Schönlen, seither
Probator in Schorndorf, und Tafel, bisher Subslitut in Weissach.
So wie der Finanz-Minister, so oft er es für gur findet, in der Ober-Finanj-Kammer
präsidiren kann, und bei dem Forst-, dem Bergwerks-Departement, so wie auch den beiden
Bau-Departements Président ist, so kann er auch alle diese Stellen zu jeder Zeit visitiren
und inspiciren, auf eben die Art und Weise, wie solches der Minister des Innern, und der
. Luunp der Justiz, in Absicht der zu ihren Departemenes gehörigen Stellen zu thun
efugt sind. #„ ’« E
Und werden alle diese, das Finanz-Departement betreffende allerhöchste Organisations=Verordnungen
hiemit bekannt gemacht. «
Koͤnigl. General-R escript, wodurch das Loosen der Militairpflichtigen wiederholt verboten,
und die Ordnung ihrer Aushebung bestimmt wi.d, d. d. 30. Mai 1807.
Erlderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. v.
Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue!
Da Wir äus verschtedenen Berichten bemerkt haben, daß ungeachtet das Loosen bei den
Truppen-Aushebungen in der verkünderen Conseriptions-Ordnung durchaus untersagt wor-"