Volltext : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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159.
Gesetz,

betreffend  die  Festsetzung  einer  anderen  Fälligkeits  Feit  für  die
direkten  Staatssteuern.
Vom  20.  Juni  1918.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Guaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  rc.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:

Artikel  J.

Der  Absatz  1  des  §  56  des  Eink  stenergesetzes  vom  3.  Mai
1901  (L.  V.  Bd.  XX  S.  67  ff.)  erhält  folgende  Fassung:

Die  Steuer  ist  in  vierteljährlichen  Beträgen  in  der  ersten
Hälfte  des  zweiten  Monats  cines  jeden  Vierteljahrs  fällig.  Es
steht  dem  Steuerpflichtigen  aber  frei,  die  Steuer  für  mehrere  Viertoljahre
  bis  zum  ganzen  Jahresbetrage  im  voraus  zu  zahlen.

Artikel  ll.

Im  ersten  Absatz  des  §  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung
einer  gleichmäßigen  Grundsteuer,  vom  20.  Jannar  1885  (L.  V.
Bd.  XV.  S.  47  ff.)  wird  das  Wort  „monatlich“  in  der  ersten
Zeile  durch  das  Wort  „vierteljährlich“  ersetzt.

Der  zweite  Absatz  erhält  die  gleiche  Fassung,  die  oben  im
Artikel  !  festgesetzt  ist.

 

Artikel  III.

Der  §  30  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  der  stehenden
Gewerbe,  vom  9.  Mai  1906  (L.  V.  Bd.  XXI  S.  321  ff.)  erhält
die  im  Artikel  I  bestimmte  Fassung.

Artikel  W.
Dies  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1918  in  Kraft.
Gegeben  Bückeburg,  den  20.  Juni  1918

(L.  S)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.