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§. 42.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von . . . . . . . . . . .Jahren einen Vorsitzenden,
einen Stellvertreter desselben [und einen Schriftführer]. [Von den Vorsitzenden muß einer ein Arbeitgeber,
einer ein Arbeiter sein.]
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Behinderung oder im Auftrage desselben.
§. 43.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn [mehr als] die Hälfte seiner Mitglieder anwesend [sind] ist.
Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§. 44.
[Allmonatlich] (¹) ist eine ordentliche Sitzung des Vorstandes abzuhalten.
Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. Er ist verpflichtet, innerhalb
[8] Tagen eine solche abzuhalten, wenn dies von 2 [3] Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungs-
gegenstände [schriftlich] beantragt wird.
Zu allen Sitzungen, welche nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß festgesetzten Sitzungszeiten
stattfinden, hat der Vorsitzende die Mitglieder mindestens 24 [48] Stunden vorher [schriftlich!] einzuladen.
§. 45.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen.
Die gefaßten Beschlüsse sind [vom Schriftführer] [vom Vorsitzenden] unter Angabe des Tages der
Sitzung und der in derselben Anwesenden [in ein Protokollbuch einzutragen] [aufzuzeichnen] und von den letz-
teren zu unterzeichnen.
Oblieg enheiten des Vorstandes.
§. 46.
Der Vorstand hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts und des Gesetzes vom 15. Juni
1883 die gesammte Verwaltung der Kassenangelegenheiten, insonderheit auch die Vermögensverwaltung wahr-
zunehmen, soweit nicht durch §. 54 die Beschlußnahme der Generalversammlung vorgeschrieben ist. (¹) Er hat
die Beschlüsse der Generalversammlung, soweit diese nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt, auszuführen,
und für die Erfüllung der Verpflichtungen Sorge zu tragen, welche der Kasse nach §. 41 des angezogenen Ge-
setzes obliegen. (²)
[Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse mit Einschluß derjenigen Geschäfte und
Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist, wird von dem Vor-
sitzenden [in Gemeinschaft mit dem Schriftführer] wahrgenommen. Seine [ihre] Legitimation bei allen Rechts-
geschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichnete[n] Person[en] zur
Zeit die bezeichnete[n] Stelle[n] im Vorstande bekleidet[en].(³)
oder
[Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich auch in denjenigen Geschäften und
Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Seine Legitimation bei
Zu §. 42.
1. Hler ist dieselbe Periode zu wählen, wie für die Ernennung des Vorstandes.
Zu §. 44.
1. Ob die ordentlichen Vorstandssitzungen in längeren oder kürzeren Zwischenräumen stattfinden sollen, wird von dem
Umfang der Kasse und ihrer Geschäfte abhängen.
Zu §. 46.
1. Der §. 36 des Gesetzes bestimmt, daß, soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vor-
schrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, die Beschlußnahme der Generalversammlung zusteht. Dieser Be-
stimmung kann auch dadurch entsprochen werden, daß die der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten aufgezählt und
alle übrigen Geschäfte dem Vorstande übertragen werden. Da sich die ersteren leichter erschöpfend aufzählen lassen, als die
mannigfaltigeren Geschäfte des Vorstandes, so verdient das angegebene Verfahren den Vorzug.
2. Vergl. Bemerkung 13 zu §. 54.
3. Wo der Vorstand einigermaßen zahlreich ist, empfiehlt es sich, auf Grund des §. 35 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes
dem Vorsitzenden allein oder in Gemeinschaft mit einem anderen Mitgliede die Vertretung nach außen zu übertragen. Die
Legitimation wird auch in diesem Falle auf die im §. 35 Absatz 2 des Gesetzes bezeichnete Weise zu beschaffen sein.