Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

V. Zusammen- 
treffen mehrerer 
Fälle. 
I. Feststellung des 
Branntweins in 
den Brennereien. 
362 — 
beim Hauptamte selbst, so hat die Steuerhebestelle dem Hauptamte das Duplikat des abge- 
änderten Betriebsplanes oder der angenommenen Stückdeklaration, im letzteren Falle unter 
Beifügung des Hauptexemplars des außer Kraft gesetzten Betriebsplanes, sammt der über 
Prüfung und Feststellung der Betriebsunterbrechung und der Abänderungsursachen aufge- 
nommenen Verhandlung zur Prüfung einzureichen. Die Entscheidung des Hauptamtes, welche 
jedoch die einmal nachgelassene Abänderung des Betriebes, wenn solche auch nicht für gerecht- 
fertigt erachtet werden sollte, nicht rückgängig machen darf, dient nebst der schriftlichen Anzeige 
des Brennereibesitzers und den über den Vorfall ausgenommenen Verhandlungen zum 
küiasterbelage und sind diese Schriftstücke daher den betreffenden Betriebsplänen jedesmal 
beizufügen. 
Im Falle einer Unterbrechung des Betriebes in den der Abfindung nach §. 13 des Gesetzes 
unterliegenden Brennereien finden die Bestimmungen unter a bis c sinngemäße Anwendung. 
Die Anzeige über die Betriebsunterbrechung ist ungesäumt bei der Hebestelle zu erstatten. Die 
Vornahme der erforderlichen Feststellungen kann durch die Direktivbehörde allgemein den Ein- 
nehmern oder einem Aufseher überlassen werden. 
Beim Zusammentreffen mehrerer der in Vorstehendem behandelten Fälle müssen die ver- 
schiedenen Maßnahmen neben einander angeordnet werden. 
6. Zu S. 11. 
a) Die Feststellung der Menge und Stärke des in der Brennerei erzeugten Branntweins ge- 
schieht durch 2 Steuerbeamte, deren einer in der Regel ein Oberbeamter sein muß. Der 
Branntwein ist zum Zwecke der Feststellung in Fässer zu füllen; die Feststellung erfolgt nach 
den bestehenden Vorschriften über die Feststellung des Alkoholgehaltes und der Menge des 
Branntweins, für welchen bei der Ausfuhr eine Steuervergütung in Anspruch genommen 
wird, mit der Maßgabe, daß den weiteren Abfertigungen diejenige Litermenge reinen Alkohols 
zu Grunde zu legen ist, welche bei der amtlichen Feststellung vorgefunden worden ist. 
Der Brennereibesitzer hat die zur Aufnahme des Branntweins erforderlichen Fässer 
bereit zu halten. Er ist verpflichtet, nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein geeignetes, 
vor Witterungseinflüssen geschütztes Abfertigungslokal zu stellen, dasselbe mit den zur Aus- 
führung der Abfertigungen erforderlichen Geräthschaften und Materialien auszustatten, und für 
dessen Erhellung Sorge zu tragen. 
Er muß insbesondere eine geaichte Waage von genügender Tragfähigkeit nebst den 
erforderlichen geaichten, unter steuerlichem Verschluß zu haltenden Gewichten und Revisions- 
und Vermessungs-Instrumenten beschaffen. 
Der Aufstellungsort der Waage wird nach Anhörung des Brennereibesitzers durch den 
Bezirksoberkontrolör bestimmt. 
Der Brennereibesitzer ist ferner verpflichtet, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfs- 
dienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden 
Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Auch ist den Revisionsbeamten auf 
Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum zur Verfügung zu stellen, in welchem 
die Pferde oder Fuhrwerke der Aufsichtsbeamten für die Dauer der erforderlichen Abfertigungen 
untergebracht werden können. 
  
5) Die Feststellung des erzeugten Branntweins hat in jeder Brennerei durchschnittlich alle 8 bis 
10 Tage stattzufinden. Die hierfür bestimmten Termine werden nach Anhörung des Brennerei- 
besitzers durch den Bezirksoberkontrolör mindestens auf die Dauer eines ganzen Monats 
im voraus bestimmt. 
Die Feststellung des erzeugten Branntweins muß ferner erfolgen, sobald Zuschläge zur 
Verbrauchsabgabe eintreten, aufhören oder sich in ihrer Höhe ändern. 
Die in der Brennerei vorzunehmenden weiteren Abfertigungen des Branntweins haben 
in der Regel ebenfalls an diesen Tagen stattzufinden. Die hierzu erforderlichen Anträge sind 
der Bezirkshebestelle so zeitig vorzulegen, daß diese sie nach erfolgter Prüfung den Abfertigungs- 
beamten noch vor deren Abgange nach der Brennerei zustellen kann. 
Wird von dem Brennereibesitzer eine Feststellung seines Branntweins oder eine sonstige 
Abfertigung an anderen Tagen verlangt, so kann diesem Antrage stattgegeben werden,
	        
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