Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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sofern ein Bedürfniß hierfür nachgewiesen wird und die erforderlichen Beamtenkräfte zur 
Verfügung stehen. Der Brennereibesitzer ist jedoch zur Entrichtung der gesetzlichen Tagegelder 
und Reisekosten für die zu entsendenden Beamten verpflichtet. 
c) Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, selbst oder durch einen Vertreter den Abfertigungen in 
der Brennerei beizuwohnen. 
Das Ergebniß der amtlichen Feststellung ist sofort nach Beendigung derselben in ein in 
der Brennerei aufzubewahrendes, von dem ersten Abfertigungsbeamten zu führendes „Konto- 
buch über Branntweinerzeugung“ (vergl. Anlage 6) einzutragen, welches zugleich zur Kontrole. ##e 
dafür zu dienen hat, daß die Jahresmenge Branntwein, welche die Brennerei zu dem Uhb 
gabensatz von 0,50 „“ für das Liter reinen Alkohols herstellen darf, nicht überschritten wird. 
Kann bei einer Feststellung ein Theil des erzeugten Branntweins ausnahmsweise nicht mit 
zur Abfertigung gelangen, z. B. weil derselbe zur Füllung eines Transportfasses nicht aus- 
reicht, so ist der unabgefertigt verbleibende Rest im Kontobuche nach seiner Menge nachrichtlich 
zu vermerken. 
Ein zweites Exemplar des Kontobuches ist bei der Hebestelle auf Grund des ihr von 
den Abfertigungsbeamten über das Ergebniß der amtlichen Feststellung jedesmal zu ertheilenden 
Auszuges aus dem Kontobuche, sowie der ihr zugehenden Abfertigungspapiere (Anmeldung 
zur Versteuerung oder Niederlage, Versendungsschein) zu führen. 
d) Wird in der Brennerei ein Meßapparat benutzt, so sind die Gefäße, in welchen der erzeugte 
Branntwein bis zur amtlichen Feststellung aufbewahrt werden soll, der Steuerbehörde ein für 
alle Mal anzumelden. Dieselben sind amtlich zu vermessen und zu inventarisiren. 
Eine Aufbewahrung von Branntwein in anderen Gefäßen ist in der Brennerei und den 
unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räumen nicht zulässig. 
Das Ergebniß der amtlichen Feststellung ist jedesmal auch in das über die Anzeigen 
des Meßapparates zu führende Zählwerksregister (Anlage F) einzutragen und mit dem letzteren 
zu vergleichen, bei Probenehmern hat dies zu geschehen, nachdem der Probekasten im Meß- 
apparat entleert und der Alkoholgehalt des Inhalts ermittelt worden ist. Bleibt hierbei, sowie 
in dem Falle, in welchem die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols amtlich fest- 
gesetzt worden ist, die vorgeführte Menge Alkohol hinter dem auf Grund der Anzeige des 
Meßapparates oder der amtlichen Festsetzung ermittelten Sollbestande um einen größeren Be- 
trag zurück, als für den unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Verdunstung entstehenden 
Abgang an Alkohol in Abrechnung zu bringen ist, so ist der Sachverhalt protokollarisch fest- 
zustellen, auch der Brennereibesitzer über die Gründe hierfür zu hören. 
Die entstandenen Verhandlungen sind dem Hauptamte einzureichen, welches darüber 
zu entscheiden hat, ob für die Fehlmenge der ihr entsprechende Betrag der Verbrauchsabgabe 
zu erheben ist. Als Betrag des unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Verdunstung ent- 
stehenden Abganges an Alkohol kann vorbehaltlich weiterer Erfahrungen bis zu 1 Prozent, 
bei Lutterbrennereien, in denen der Lutter nach dem Durchgange durch den Meßapparat zu 
Branntwein verarbeitet wird, ohne daß eine nochmalige steuerliche Ermittelung des fertigen 
Branntweins durch Meßapparat oder Sammelgefäß erfolgt, bis zu 2 Prozent von dem Soll- 
bestande in Abrechnung gebracht werden. 
Auf den Antrag des Brennereibesitzers kann ausnahmsweise, sofern sich steuerliche Be- 
denken nicht ergeben, die Vorführung des Branntweins zum Zwecke der Feststellung seiner 
Menge und Stärke unterbleiben und die Anzeige des Meßapparats als das Ergebniß der 
amtlichen Feststellung angenommen werden. Sodweit in solchen Fällen der erzeugte fertige 
Branntwein nicht zur weiteren Abfertigung nach Maßgabe der unter zu III, IV und VII er- 
theilten Vorschriften gestellt wird, hat der Brennereibesitzer für denselben die Verbrauchsabgabe 
nebst dem etwaigen Zuschlage zu derselben zu entrichten. 
Ueber die Genehmigung des Antrags, welche jederzeit widerruflich ist, entscheidet die 
Direktivbehörde. 
e) Ein Abzug von dem Sollbestande bis zu 2 Prozent kann auch in denjenigen Brennereien er- 
folgen, in welchen der erzeugte Lutter oder Branntwein in einem amtlich verschlossenen Sammel- 
gefäß aufgefangen, aber nach der amtlichen Feststellung seines Alkoholgehaltes einer weiteren
	        
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