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Die „besonderen“ Rechte und Pflichten der Mitglieder des
Staates beruhen auf dem persönlichen Verhältnisse, in welchem
ein Jeder gegen den Andern und gegen den Staat selbst sich
befindet ($ 84).
Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates
müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen
Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch
(Kollision) eintritt, nachstehen ($ 74).
Dagegen ist der Staat Denjenigen, welcher seine besonderen
Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens
aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten (8 75).
FÖRSTER, „Theorie und Praxis“, meint von den obigen Definitionen
($$ 83, 84), dass sie für die Gesetzesanwendung in keiner
Weise nutzbar zu machen und auch, vom rein wissenschaftlichen
Standpunkt betrachtet, inhaltlos seien (1. Aufl. 1865, S. 31). Auch
Dr. Otto MÜLLER, „Verwaltungsrechtspflege* (8. 68) urtheilt:
Diese Sätze sind keine Willenserklärungen, sie gehören zum
unverbindlichen Gesetzesinhalte, sie tragen uns die wissenschaftlichen
Ansichten der Verfasser des Allgemeinen Landrechts vor,
welche zu theilen Niemand verpflichtet ist. Dieser Anschauung
muss unsererseits beigetreten werden.
Dagegen wird $ 75 nicht als ein Blankett angesehen, welches
der Wissenschaft zu wechselnder Ausfüllung zu Gebote stände
(AnscHütz S. 105). Auch dieser Ansicht ist beizupflichten, die
88 30, 31 18 Allg. L.-R., welche auch die nichtpolizeiliche Enteignung
(Vortheilverschaffung) mit umfassen, sind nur Anwendungen
des $ 75 l. c., soweit sie die Schadensabwendung betreffen.
Der Grundsatz des Letzteren wird nach der Kabinetsordre vom
4. Dez. 1831 (G.-S. S. 255) durch sie nicht berührt.
Dass unter den „besonderen Rechten“ subjektive Privatrechte
zu verstehen sind, ist mit Parıs (8. 3) zuzugeben. Da
nun aber, fährt dieser fort, ein Privatrecht, welches einen Vermögenswerth
hat, unzweifelhaft von Vortheil ist, so muss man