Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

—  546  —

Die  „besonderen“  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder  des
Staates  beruhen  auf  dem  persönlichen  Verhältnisse,  in  welchem
ein  Jeder  gegen  den  Andern  und  gegen  den  Staat  selbst  sich
befindet  ($  84).

Einzelne  Rechte  und  Vortheile  der  Mitglieder  des  Staates
müssen  den  Rechten  und  Pflichten  zur  Beförderung  des  gemeinschaftlichen
  Wohls,  wenn  zwischen  beiden  ein  wirklicher  Widerspruch
  (Kollision)  eintritt,  nachstehen  ($  74).

Dagegen  ist  der  Staat  Denjenigen,  welcher  seine  besonderen
  Rechte  und  Vortheile  dem  Wohle  des  gemeinen  Wesens
  aufzuopfern  genöthigt  wird,  zu  entschädigen  gehalten  (8  75).

FÖRSTER,  „Theorie  und  Praxis“,  meint  von  den  obigen  Definitionen
  ($$  83,  84),  dass  sie  für  die  Gesetzesanwendung  in  keiner
Weise  nutzbar  zu  machen  und  auch,  vom  rein  wissenschaftlichen
Standpunkt  betrachtet,  inhaltlos  seien  (1.  Aufl.  1865,  S.  31).  Auch
Dr.  Otto  MÜLLER,  „Verwaltungsrechtspflege*  (8.  68)  urtheilt:
Diese  Sätze  sind  keine  Willenserklärungen,  sie  gehören  zum
unverbindlichen  Gesetzesinhalte,  sie  tragen  uns  die  wissenschaftlichen
  Ansichten  der  Verfasser  des  Allgemeinen  Landrechts  vor,
welche  zu  theilen  Niemand  verpflichtet  ist.  Dieser  Anschauung
muss  unsererseits  beigetreten  werden.

Dagegen  wird  $  75  nicht  als  ein  Blankett  angesehen,  welches
der  Wissenschaft  zu  wechselnder  Ausfüllung  zu  Gebote  stände
(AnscHütz  S.  105).  Auch  dieser  Ansicht  ist  beizupflichten,  die
88  30,  31  18  Allg.  L.-R.,  welche  auch  die  nichtpolizeiliche  Enteignung
  (Vortheilverschaffung)  mit  umfassen,  sind  nur  Anwendungen
  des  $  75  l.  c.,  soweit  sie  die  Schadensabwendung  betreffen.
Der  Grundsatz  des  Letzteren  wird  nach  der  Kabinetsordre  vom
4.  Dez.  1831  (G.-S.  S.  255)  durch  sie  nicht  berührt.

Dass  unter  den  „besonderen  Rechten“  subjektive  Privatrechte
  zu  verstehen  sind,  ist  mit  Parıs  (8.  3)  zuzugeben.  Da
nun  aber,  fährt  dieser  fort,  ein  Privatrecht,  welches  einen  Vermögenswerth
  hat,  unzweifelhaft  von  Vortheil  ist,  so  muss  man