Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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§.   21.   Die  Bremskurbeln  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  beim  Anziehen  der
Bremsen  nach  rechts  (d.  h.  in  gleicher  Richtung  wie  die  Zeiger  einer
Uhr)  gedreht  werden.

§.   22.   Die  Bremsersitze  an  den  Güterwagen  müssen  so  konstruirt  sein,  daß,  wenn

zwei  derselben  einander  gegenüberstehen,  die  volle  Vorderfläche  der  Bremsersitze
  hinter  der  eingedrückten  Bufferfläche  zurücksteht.
Horizontaler  Abstand  der  Vorderfläche  von  der  Stirnebene  der  Buffer
Für  bestehendes  Material  wird  kein  Maaß  festgesetzt.
§.   23.   Wagen,  welche  wegen  ihrer  Querschnittmaaße  auf  einer  Bahnstrecke  nicht
verkehren  können,  werden  vom  internationalen  Verkehr  ausgeschlossen.  Die
bezüglichen  Vorschriften  der  Bahnverwaltungen  sind  den  betheiligten  Staaten
bekannt  zu  geben.

§.   24.  Jeder  Wagen  muß  nachstehende  Bezeichnungen  tragen:

1.   die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;

2.  eine  Ordnungsnummer;

3.   die  Tara  oder  das  Eigengewicht  des  Fahrzeuges  nach  der  letzten  Gewichtsaufnahme,

  einschließlich  Räder  und  Achsen;

4.   die  Tragfähigkeit  oder  das  Maximalladegewicht;  Personenwagen  sind

von  dieser  Bestimmung  ausgenommen;

5.  den  Radstand,  wenn  derselbe  über  4500  mm  beträgt;  diese  Bestimmung
bezieht  sich  blos  auf  neu  zu  erbauendes  Material;

6.  eine  spezielle  Angabe,  im  Falle  die  Achsen  radial  verstellbar  sind.

§.   25.   Die  Schlösser  der  dem  internationalen  Verkehr  dienenden  Personenwagen,

insofern  die  Thüren  dieser  Wagen  überhaupt  mittelst  eines  Schlüssels  verschließbar

  sind,  sollen  entweder  dem  einen  oder  dem  andern  der  beiden

Schlüsseltypen  entsprechen,  welche  in  beiliegender  Zeichnung  des  Doppelschlüssels

  dargestellt  sind.

1. 2. 3.

4.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1887  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  Februar  1887.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

 

 

 

Maximum.  Minimum.
Millimeter.  Millimeter.
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