Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

III.  Tare  der  Arbeiten.

 

Abdampfen.

Für  Abdampfen  im  Wasserbade  für  jede  zu  verdampfende  Menge  von  und  bis  zu
je  100  Gramm.  .  .  .

Aufgüsse,  Digestionen  und  Mazerationen.

Für  kalt  zu  bereitende  wässerige,  weinige  oder  geistige  Aufgüsse,  Digestionen  oder
Mazerationen  bis  zur  Dauer  von  24  Stunden
für  je  weitere  24  Stunden  mehr  je

Auflösen.

I.  Für  das  Auflösen  von  einem  oder  mehreren  Extrakten  (mit  Ansnahme  der  Extrakte
  von  Honigkonsistenz),  von  einem  oder  mehreren  Salzen,  von  Zucker,  arabischem
Gummi,  Manna  oder  anderen  in  Wasser  oder  in  einer  anderen  Flüssigkeit  aufzulösenden
Stoffen,  wie  Borsäure,  Resorzin,  Terpiuhydrat  u.  s.  w.,  desgleichen  für  das  Zerreiben
von  Latwergen,  Pulpen,  weichen  Seifen,  sowie  für  das  Anreiben  von  Pulvern  mit

Flüssigkeiten,  wenn  diese  Pulver  sich  gar  nicht  oder  nur  zum  Theil  in  der  Flüssigkeit

lösen,  sind  zu  berechnen

Anmerkung  1:  Extraktauflösungen  und  Zerreibungen  oder  Anreibungen  in  einer  und  derselben
Mischung  dürfen  nur  als  eine  Auflösung  berechnet  werden;  ebenso  darf  das  Auflösen

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mehrerer  Salze  oder  von  Salzen,  Gummi,  Zucker  und  anderen  Stoffen  in  Wasser  oder#
in  einer  anderen  Flüssigkeit,  nur  als  eine  Auflösung  berechnet  werden;  dagegen  dürfen,

wenn  Extraktauflösungen  oder  Anreibungen  mit  Salzauflösungen  in  einer  und  derselben
Arzneimischung  verordnet  werden,  beide  Arbeitspreise  berechnet  werden.

Anmerkung  2:  Sind  Salze  im  krystallisirten  und  gepulverten  Zustande  in  der  Tagxe  aufgeführt,
so  darf  bei  Auflösungen  nur  der  Preis  des  krystallisirten  Salzes  berechnet  werden.

Für  das  Auflösen  von  Salzen  zur  Bereitung  von  Salben,  Pillenmassen  u.  dgl.

darf  Nichts  in  Anrechnung  gebracht  werden,  ebenso  auch  für  die  in  solchen  Fällen  zur

Auflösung  nothwendige  Flüssigkeit.
II.  Für  das  Auflösen  von  arseniger  Säure  in  Wasser  oder  von  Phosphor  in  setten

oder  ätherischen  Oelen  oder  in  Aether  oder  Alkohol,  sowie  für  das  Verreiben  von

Camphor  inel.  Chloralhydrat

Contundiren.

Für  das  Contundiren  einer  Substanz  bis  zu  100  Gramm
1  11  7  77  77,  0  77  500  77

 

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2

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