Von der betrügerischen Absicht. 175
an die Polizeibehörde verwiesen werden. — Nach
der erwähnten milden Auslegung wurde der Art. 256
in folgendem Falle zur Anwendung gebracht: Der
Wirth N. schuldete dem Juden W. 108 fl., wurde
ausgeklagt, zur Zahlung verurtheilt, und sollte der
Auspfändung unterworfen werden. Als der Gerichtsdiener
den Auspfändungsbefehl bereits vorgezeigt
hatte und die Auspfändung auf die nächsten
Tage ankundigte, behauptete der Schuldner, er
habe das Geld seinem Schuldner schon überschickt.
Der Gerichtodiener wollte diesem Vorgeben nicht
trauen; — nach lähgerem Zögern zog endlich N.
ein Papier aus der Tasche, eine vollständige Qutttung
des Gläubigers über den ganzen Betrag der
Forderung enthalten)d. Der Gerichtsdiener nahm
das Papier zu sich, und ließ sich damit abfertigen.—
Nach einigen Tagen zeigte er die Quittung
dem Gläubiger, welcher sofort erklärte: sie
sey falsch, er habe noch keinen Kreuzer erhalten. —
Nach welterem Verlauf einiger Tage schritt nun
der Gerichtsdiener zur Vornahme der Auspfändung.
Der Schuldner gestand ohne Bedenken zu, die
falsche Quittung gemacht zu haben, „weil er
das Geld noch nicht beisammen gehabt,
um sich einige Tage Aufschub zu erwirken
und die Schande der Auspfändung
zu ersparen. — Er übergab zugleich die 108fl.
in die Hände des Gerichtsdieners. Dieser brachte
nun das Faktum zur Anzeige, es wurde die Generaluntersuchung
wegen Verbrechens der Urkundenfälschung
eingeleitet, diese aber durch Beschluß des
Kriminalgerichts — auf dem Grund obiger Auslegung
des Art. 256 — definitiv aufgehoben.
Dieser Fall gab auch Anlaß zur Erörterung
der Frage, ob unter den gegebenen Umständen,
das Daseyn des Thatbestandes vorausgesetzt, thätige
Reue anzunehmen sey. — Wird diese Frage
— der gemeinen Meinung zufolge — bejaht, so