Metadata : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Von  der  betrügerischen  Absicht.  175

an  die  Polizeibehörde  verwiesen  werden.  —  Nach
der  erwähnten  milden  Auslegung  wurde  der  Art.  256
in  folgendem  Falle  zur  Anwendung  gebracht:  Der
Wirth  N.  schuldete  dem  Juden  W.  108  fl.,  wurde
ausgeklagt,  zur  Zahlung  verurtheilt,  und  sollte  der
Auspfändung  unterworfen  werden.  Als  der  Gerichtsdiener
  den  Auspfändungsbefehl  bereits  vorgezeigt
  hatte  und  die  Auspfändung  auf  die  nächsten
Tage  ankundigte,  behauptete  der  Schuldner,  er
habe  das  Geld  seinem  Schuldner  schon  überschickt.
Der  Gerichtodiener  wollte  diesem  Vorgeben  nicht
trauen;  —  nach  lähgerem  Zögern  zog  endlich  N.
ein  Papier  aus  der  Tasche,  eine  vollständige  Qutttung
  des  Gläubigers  über  den  ganzen  Betrag  der
Forderung  enthalten)d.  Der  Gerichtsdiener  nahm
das  Papier  zu  sich,  und  ließ  sich  damit  abfertigen.—
  Nach  einigen  Tagen  zeigte  er  die  Quittung
  dem  Gläubiger,  welcher  sofort  erklärte:  sie
sey  falsch,  er  habe  noch  keinen  Kreuzer  erhalten.  —
Nach  welterem  Verlauf  einiger  Tage  schritt  nun
der  Gerichtsdiener  zur  Vornahme  der  Auspfändung.
Der  Schuldner  gestand  ohne  Bedenken  zu,  die
falsche  Quittung  gemacht  zu  haben,  „weil  er
das  Geld  noch  nicht  beisammen  gehabt,
um  sich  einige  Tage  Aufschub  zu  erwirken
  und  die  Schande  der  Auspfändung
zu  ersparen.  —  Er  übergab  zugleich  die  108fl.
in  die  Hände  des  Gerichtsdieners.  Dieser  brachte
nun  das  Faktum  zur  Anzeige,  es  wurde  die  Generaluntersuchung
  wegen  Verbrechens  der  Urkundenfälschung
  eingeleitet,  diese  aber  durch  Beschluß  des
Kriminalgerichts  —  auf  dem  Grund  obiger  Auslegung
  des  Art.  256  —  definitiv  aufgehoben.

Dieser  Fall  gab  auch  Anlaß  zur  Erörterung
der  Frage,  ob  unter  den  gegebenen  Umständen,
das  Daseyn  des  Thatbestandes  vorausgesetzt,  thätige
  Reue  anzunehmen  sey.  —  Wird  diese  Frage
—  der  gemeinen  Meinung  zufolge  —  bejaht,  so