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b. Schiffe mit abhebbarem Deck.
11.
Schiffe mil abhebbarem Deck dürfen zur Prüfung auf ihre Verschlußfähigkeit überhaupt nur
zugelassen werden, wenn dieselben längs des ganzen Laderaumes an beiden Seiten des Schiffes mit
sogenannten Gangborden versehen sind, und die Oeffnung des Laderaums durch Tennebäume und Kopf-
lücke begrenzt ist. Gangborde, Tennebäume und Kopfstücke müssen unter sich und mit dem Schiffskörper
luu sester untrennbarer Verbindung stehen.
12.
Zum Verschluß der Laderäume sind Deckel von der Beschaffenheit der im §. 8 beschriebenen
Lukendeckel zu verwenden, welche aufgelegt eine vollständig dichte und feste Bedachung bilden. Dieselben
ruhen mit dem unteren Ende auf den Tennebäumen, mit dem oberen Ende auf dem Scherstock. Da, wo
die Seitenränder zweier Deckel aneinanderstoßen, sind Balken zwischen Scherstock und Tennebaum einzu-
legen, welche von den aufliegenden Deckelrändern vollständig bedeckt werden.
Damit die Deckel keine Verschiebung nach unten erleiden können, ist an ihrem unteren Theil ein
Vorstoß anzubringen, welcher dicht an die Innenseite des Tennebaums anschließt. Nach oben und nach
den Seiten ist jede Verschiebung der Deckel durch überstehende Falze in den Kopfstücken des Laderaums
und im Scherstock unmöglich zu machen.
13.
Der Scherstock ist mit den beiden geprhüe, des Laderaums und den auf den inneren Ouer-
balken (Gebinden) des Schiffes stehenden Deckständern in feste von außen untrennbare Verbindung
u bringen.
6 4# auf dem Scherstock anzubringende Kappe muß aus starkem, zähem Eisen gefertigt und in
kurzen Zwischenräumen, insbesondere an den Enden der einzelnen Stücke, an den Scherstock festgenietet
oder mittelst Bolzen in der Art befestigt werden, daß die an der Innenseite des Laderaums auf die Bolzen
aufgeschraubten Muttern fest an der unteren Seite des Scherstocks anliegen und die darans hervortretenden
Bolzenenden noch zu größeren Köpfen vernietet werden.
Der unter der Kappe liegende Falz des Scherstocks muß genau der Stärke der Deckel nebst
Querbalken entsprechen.
§. 14.
Der Verschluß der Deckel ersolgt an der Außenfläche der Tennebaäume mittelst loser Stechschlaufen
oder fester Hängeschlaufen, wie dieselben im §. 9 beschrieben sind. An jedem Deckel sind je nach seiner
Breite eine oder mehrere Schlaufen anzubringen. Diese Schlaufen werden ebenso wie die Schlaufen der
Lukendeckel (§. 9) über die an der Seite des Tennebaums anzubringenden Oesen gelegt und mitteelst
eiserner, durch letztere zu ziehender Stangen festgehalten. Für die Beschaffenheit und Befestigung der
Oesen, sowie für die Beschaffenheit und den Verschluß der Stangen sind die im F. 9 gegebenen Vor-
schriften maßgebend.
C.
Bestimmungen über Anmeldung, Besichtigung 2c. der Verschlußschiffe.
u15.
Ein Schiffer, welcher die Vergünstigung —* zoll= oder steueramtlichen Abferligung unter Naum-
verschluß in Anspruch nehmen will, hat sein Fahrzeug einem am Rheine oder einem konventionellen
Nebenfluß desselben belegenen Hauptamt in unbeladenem Zustande vorzuführen und gleichzeitig in je
zwei Exemplaren
) eine Zeichnung, welche den Längendurchschnitt des Fahrzeugs und die Verschlußeinrichtung
sowohl im Querschnin als auch in der Deckansicht nachweist, und
b) eine Beschreibung, welche die näheren Angaben über die Bauart des Fahrzeuges und die
Beschaffenheit sämmtlicher Räume, insbesondere der Laderäume und ihrer Zugänge, sowie
über die Verschlußeinrichtung enthält,
einzureichen.
· « 8. 16.
Das Hauptamt ordnet die Besichtigung und Prüfung des Fahrzeuges durch einen Oberbeamten
unter Zuziehung des Schiffers oder seines legitimirten Vertreters an. Auch kann auf Kosten des Schiffers