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vertheuert, um welchen bei Baarzahlung die Herstellung billiger
und besser ausgefallen sein würde®*. Musste sich der Geldgeber
bis zur Betriebsgenehmigung mit der Sicherheit begnügen, welche
ihm die Person des Unternehmers bot, so wird ihm solche auch
für die fernere Zeit ausreichen. Ist jedoch in richtiger Würdigung
der Thatsache, dass gegen Sicherheit leichter und billiger
Geld zu erlangen ist, als ohne solche, für die Förderung der
Bahnen das Schaffen eines wirksamen Pfandrechtes nöthig, so
muss dasselbe schon für den ersten Geldbedarf geboten werden.
Die Beobachtungen im Gebiete des Hochbauwesens bestätigen
dies. Der Baugeldgeber verlangt Vorleistung der Sicherheit, d.h.
die Eintragung der Baugelderhypothek bevor die erste Zahlung
erfolgt. Warum sollte für Tiefbauwerke dies anders sein, zumal
es hier noch dazu häufig zum Einbau auf fremdem Grunde kommt,
Mit der Bau- und nicht erst mit der Betriebsgenehmigung hat
die Bahneinheit zu entstehen. Wenigstens würde mit dem Entwurfe
von 1879 der Beginn auf die Ertheilung der Betriebsgenehmigung
für die erste Theilstrecke zu verlegen sein®®.
Ferner bedarf der Begriff „ganze Bahnstrecke“ einer Klärung.
Darf z. B. die Ringbahnlinie der Grossen Berliner Pferdebahn-Aktiengesellschaft
für eine Einheit gelten, obschon sie in
verschiedenen Abschnitten auf Grund mehrerer selbständiger Genehmigungen
zu Stande kam? Oder ist umgekehrt schon dem
kurzen neuerdings genehmigten Zwischengliede Dorotheen-Behren-Strasse
in Berlin die Eigenschaft einer selbständigen Bahnstrecke
zuzusprechen? Oder sollen nunmehr die beiden jetzt erst verbindbaren
selbständigen Strecken „Kreutzberg-Behrenstrasse* und
„Weidendammerbrücke-Weddingsplatz“ zu einer Bahneinheit umgewandelt
werden ? Dies Alles bloss in das Ermessen der Bahnaufsichtsbehörde
zu stellen, ist recht bedenklich und kann die
Rechte Dritter schädigen, weil ihnen mit Untergang der Selbstständigkeit
der nunmehrigen Zubehörstrecken die Ausübung wohlerworbener
Rechte abgeschnitten würde.
ss K.Hınse: Strassenbahnkunde 88 206—209 II 246 ff.
8 Drucks. d. Reichst. 1879 No. 130 $ 1, 1880 No.83 8 1.