Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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vertheuert,  um  welchen  bei  Baarzahlung  die  Herstellung  billiger
und  besser  ausgefallen  sein  würde®*.  Musste  sich  der  Geldgeber
bis  zur  Betriebsgenehmigung  mit  der  Sicherheit  begnügen,  welche
ihm  die  Person  des  Unternehmers  bot,  so  wird  ihm  solche  auch
für  die  fernere  Zeit  ausreichen.  Ist  jedoch  in  richtiger  Würdigung
  der  Thatsache,  dass  gegen  Sicherheit  leichter  und  billiger
Geld  zu  erlangen  ist,  als  ohne  solche,  für  die  Förderung  der
Bahnen  das  Schaffen  eines  wirksamen  Pfandrechtes  nöthig,  so
muss  dasselbe  schon  für  den  ersten  Geldbedarf  geboten  werden.
Die  Beobachtungen  im  Gebiete  des  Hochbauwesens  bestätigen
dies.  Der  Baugeldgeber  verlangt  Vorleistung  der  Sicherheit,  d.h.
die  Eintragung  der  Baugelderhypothek  bevor  die  erste  Zahlung
erfolgt.  Warum  sollte  für  Tiefbauwerke  dies  anders  sein,  zumal
es  hier  noch  dazu  häufig  zum  Einbau  auf  fremdem  Grunde  kommt,
Mit  der  Bau-  und  nicht  erst  mit  der  Betriebsgenehmigung  hat
die  Bahneinheit  zu  entstehen.  Wenigstens  würde  mit  dem  Entwurfe
  von  1879  der  Beginn  auf  die  Ertheilung  der  Betriebsgenehmigung
  für  die  erste  Theilstrecke  zu  verlegen  sein®®.

Ferner  bedarf  der  Begriff  „ganze  Bahnstrecke“  einer  Klärung.
  Darf  z.  B.  die  Ringbahnlinie  der  Grossen  Berliner  Pferdebahn-Aktiengesellschaft
  für  eine  Einheit  gelten,  obschon  sie  in
verschiedenen  Abschnitten  auf  Grund  mehrerer  selbständiger  Genehmigungen
  zu  Stande  kam?  Oder  ist  umgekehrt  schon  dem
kurzen  neuerdings  genehmigten  Zwischengliede  Dorotheen-Behren-Strasse
  in  Berlin  die  Eigenschaft  einer  selbständigen  Bahnstrecke
zuzusprechen?  Oder  sollen  nunmehr  die  beiden  jetzt  erst  verbindbaren
  selbständigen  Strecken  „Kreutzberg-Behrenstrasse*  und
„Weidendammerbrücke-Weddingsplatz“  zu  einer  Bahneinheit  umgewandelt
  werden  ?  Dies  Alles  bloss  in  das  Ermessen  der  Bahnaufsichtsbehörde
  zu  stellen,  ist  recht  bedenklich  und  kann  die
Rechte  Dritter  schädigen,  weil  ihnen  mit  Untergang  der  Selbstständigkeit
  der  nunmehrigen  Zubehörstrecken  die  Ausübung  wohlerworbener
  Rechte  abgeschnitten  würde.

ss  K.Hınse:  Strassenbahnkunde  88  206—209  II  246  ff.
8  Drucks.  d.  Reichst.  1879  No.  130  $  1,  1880  No.83  8  1.