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Die Einführung von Fuselölen in die Reinigungsanstalten ist verboten.
8. 9c.
Auch alle Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens (Fuselöle 2c.), welche behufs steuerfreien
Uebergangs in den freien Verkehr aus der Reinigungsanstalt entfernt werden sollen, sind zuvor zum Aus-
gange abzumelden und amtlich abzufertigen.
Die Abmeldungen erfolgen nach Anlage 7 3, über dieselben ist ein Notizregister nach Anlage T 4 mumee i
zu führen. - XI
Der Gehalt dieser steuerfrei zu belassenden Nebenerzeugnisse an eigentlichen Oelen hat min—
destens 75 Prozent zu betragen. Die Prüfung hat nach der anliegenden Anleitung zu erfolgen. Anlage v. ;
" Ergiebt die Prüfung Bedenken gegen die vorschriftsmäßige Beschaffenheit, so ist, unter Entnahme ·
einer Probe von mindestens 1 Liter, eine Untersuchung durch einen amtlich bestellten Chemiker herbei-
“*** und die Ausgangsabfertigung, vorbehaltlich des etwa einzuleitenden Strafverfahrens, vorläufig
zu versagen.
Die in den steuerfrei belassenen Nebenerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge wird vom Konto der
Reinigungsanstalt nicht abgeschrieben.
Auf Antrag des Anstaltsinhabers kann die Vernichtung der Nebenerzeugnisse unter amtlicher
Aufsicht und unter Eintragung der vernichteten Menge in das Notizregister erfolgen. Der Antrag ist
ohne Rücksicht auf den Aethylalkoholgehalt der Nebenerzeugnisse zulässig.
8. 9d.
Der Inhaber der Reinigungsanstalt hat sich für jeden Einzelfall, in dem nachgewiesen werden sollte,
1. daß Branntwein, Fuselöle oder sonstige Erzeugnisse des Reinigungsverfahrens ohne Abmeldung
oder ohne amtliche Abfertigung aus der Anstalt entfernt, oder daß Juselöl in die Anstalt
eingebracht worden, oder
2. daß gereinigter Branntwein als ungereinigter zur Anstalt angemeldet oder ungereinigter oder
lediglich der Filtration unterzogener als gereinigter Branntwein aus der Anstalt abgemeldet
worden, oder
3. daß der aus der Anstalt behufs der Ausfuhr oder der Verwendung zu gewerblichen u. s. w.
Zwecken unter Inanspruchnahme einer Steuervergütung oder eines Verbrauchsabgabenerlasses
abgemeldete Branntwein einen Gehalt an Fuselölen von zusammen mehr als 2 Gewichts-
prozent der in dem Branntwein enthaltenen Menge reinen Alkohols oder die abgemeldeten
Nebenerzeugniss einen Gehalt an eigentlichen Oelen von weniger als 75 Prozent ge-
habt, oder
4. daß die zur Aufbewahrung des Branntweins in der Anstalt dienenden Sammelgefäße, Bassins,
Bottiche 2c. oder die an denselben zur Ersichtlichmachung ihres Raumgehaltes oder Inhaltes
an Flüssigkeit angebrachten Zahlenangaben, Skalen, Schwimmervorrichtungen und dergleichen
in einer die Steuerbehörde über den wahren Raumgehalt oder Inhalt zu täuschen geeigneten
Weise abgeändert worden,
einer von der Direktivbehörde endgültig festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu 10 000 Mark proto-
kollarisch zu unterwerfen, unbeschadet des daneben etwa einzuleitenden Strafverfahrens.
Neben der Konventionalstrafe tritt die Entziehung der Vergünstigung ein, unter steuerlicher Kon-
trole stehenden Branntwein nach Maßgabe dieses Regulativs weiterhin reinigen zu dürfen, sofern nicht
die oberste Landes-Finanzbehörde glaubt, ausnahmsweise von der letzteren Maßregel absehen zu können.
§. e.
Die Bestimmungen im §. 9 Absatz 5 und Absatz 6 erster Satz, im §. 9 a Absatz 1 und 3, §. 9b
Absatz 2, §. 9e Absatz 1 und §. 9 d sind durch dauernden Aushang an einer oder mehreren von der
Steuerbehörde zu bestimmenden Stellen der Anstalt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
§. 10.
Alljährlich zweimal, und zwar, sofern nicht mit Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse der Gewerbs= V. Bestands-
anstalt seitens der Direktivbehörde ein anderer Termin zugelassen wird, in den Monaten Juni und aufnahme.
Dezember finden amtliche Bestandsaufnahmen des in der Gewerbsanstalt befindlichen, zur Reinigung
abgelassenen Branntweins statt, und zwar an einem von der Steuerbehörde 8 Tage, vorher zu bestim—
menden Tage. Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verpflichtet, deren Betrieb so einzurichten, daß an dem
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Anlage vv.