Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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E. 63 Abs. 4.) 3. Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt 
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Kassenvorstand, 
b) bei Nichtversicherungspflichtigen dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungs- 
terminen nicht die vollen Beiträge geleistet werden. 
S. 4. 
Eintrittsgeld.G) 
lEin Eintrittsgeld im Betrage des für [6|/) Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages 
wird nur von denjenigen freiwillig beitretenden Mitgliedern erhoben, welche das 45. Lebensjahr 
zurückgelegt haben oder deren Gesundheit nach der bei ihrer Anmeldung vorgenommenen Unter- 
suchung keine normale ist. 
C. 26 Abs. 1.) Befreit von der Zahlung des Eintrittsgeldes sind diejenigen Mitglieder, welche nachweisen, 
daß sie innerhalb der ihrer Anmeldung vorhergehenden 13 Wochen einer anderen Krankenkasse an- 
gehört oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung geleistet haben. 
Das Eintrittsgeld ist von den zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern mit dem ersten 
fälligen Wochenbeitrage einzuzahlen (F. 17 Absatz 2).] 
S. 5. 
Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten Mitglieder. 
Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern: 
C. 6 Abs. 1 1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arznei, sowie Brillen, 
3. 1.) Bruchbänder und ähnliche Vorrichtungen oder Heilmittel, welche zur Heilung des 
Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach beendigtem 
Heilverfahren erforderlich sind;: 
Eé. 6 Abs. 1 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung 
#1 1# 7 21 ab svom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit absch für jeden Arbeitstag 
. 4. 1#. 
alendertg einschließlich der Sonn= und Festtagesse) ein Krankengeld in Höhe der 
Hälfte:G)0 
  
Zu §. 4. 
(1) Dieser Paragraph kann auch ganz wegfallen. 
(2) Der Betrag kann auch niedriger, aber nach §. 26 Absatz 3 des Gesetzes nicht höher bemessen werden. 
(3) Mit den aus Absatz 2 dieses Paragraphen und aus FK. 26 Absatz 2 des Gesetzes sich ergebenden 
Beschränkungen kann ein Eintrittsgeld auch für die versicherungspflichtigen Mitglieder festgesetzt werden. Alsdann 
sind nähere Bestimmungen über die Abführung durch den Betriebsunternehmer und die Einbehaltung bei der Lohn- 
zahlung in das Statut aufzunehmen (vergl. 5. 17 Absatz 2 und §. 18 des Statuts), sowie Bestimmungen über die 
Befreiung von der Entrichtung des Beitrags gemäß §. 26 Absatz 2 des Gesetzes. 
Zu §. 5. 
(I) Sollen nach §S. 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere als die im F. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des 
Gesetzes bezeichneten Heilmittel gewährt werden, so empfiehlt es sich, dieselben hier namentlich aufzuführen. 
(2) Diese Erweiterungen der Krankenunterstützung sind nur zulässig, sofern sie in der Generalversammlung 
sowohl von der Vertretung der Firma als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen werden, oder sofern der 
Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist. 
(3) Das Krankengeld kann auch höher, bis zu Dreiviertel des Lohns (F. 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes), 
aber nicht niedriger festgesetzt werden. 
(1) Der Bemessung des Krankengeldes kann zu Grunde gelegt werden: 
a) Nach §. 20 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes der durchschnittliche Tagelohn sämmtlicher Kassenmitglieder, 
gesondert festgestellt für männliche, weibliche, erwachsene und jugendliche Mitglieder, geeignetenfalls 
noch mit Unterscheidung der „jungen Leute“ und „Kinder“". Die Sätze dürfen in diesem Falle 
3 Mark nicht übersteigen. 
b) Nach §. 20 Absatz 2 daselbst der durchschnittliche Tagelohn, welcher unter Berücksichtigung der 
unter den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise fest- 
gesetzt wird. Derselbe darf für keine Klasse über 4 Mark festgestellt werden. 
Zu a und b erfolgt die Feststellung durch die höhere Verwaltungsbehörde.
	        
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