Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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8. 5. 
ansn In dem bei der Amtsstelle nach Muster A bezw. A 1 zu führenden Konto gelangen das zum 
Lager der Fabrikationsanlage abgefertigte ausländische Getreide zur Anschreibung und die zur Ausfuhr 
gebrachten Fabrikate zur Abschreibung, und zwar erstere nach dem Brutto-, letztere nach dem Nettogewicht. 
Gelreidemengen derselben Gattung, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im Konto in 
besonderen Unterabtheilungen anzuschreiben. 
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g. 6. . 
Außer vom Auslande darf auch aus Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß und aus 
gemischten Privattransitlägern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie ausnahmsweise mit hauptamtlicher 
Genehmigung (§. 4) aus anderen Mühlen= oder Mälzereilagern ausländisches Getreide zum Lager der 
bezüglichen Gewerbsanstalt abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt nach den für die Abfertigung 
von Waaren zu den Privattransitlägern ohne amtlichen Mitverschluß bestehenden allgemeinen Bestimmungen. 
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Repvision 
des Getreides durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen 
Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein für 
allemal vereidigt sein. Eine derartige Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung 
ertheilt werden, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu= und Abgang zum und vom 
Lager zuverlässigen Aufschluß geben. Desgleichen ist beim Eisenbahntransport die Verwiegung der 
Wagenladungen auf der Geleis-(Centesimal-, Waage zulässig; dabei ist es statthaft, unter Beachtung der 
in dieser Beziehung etwa erlassenen allgemeinen Bestimmungen das von der Eisenbahnverwaltung fest- 
gestellte Gewicht des Wagens von dem ermittelten Bruttogewicht in Abzug zu bringen. Dem Ermessen 
der Direktivbehörde bleibt ferner die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen Arten des 
Verkehrs auch Gewichtsangaben in den aiernoseer s Schiffskonnossementen und anderen 
Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfeststellung 
zugelassen werden können. 
S. 7. 
Es dürfen nur in der betreffenden Mühle oder Mälzerei hergestellte Fabrikate zur Ausgangs- 
abfertigung gestellt werden. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß Abfertigungen über Mengen unter 
2000 Kilogramm und, wenn sich am Orte der Gewerbsanstalt eine Hebestelle nicht befindet, über Mengen 
unter 10 000 Kilogramm nicht vorgenommen werden. 
Muhes. Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle nach Muster B bezw. B 1 in 2 Exemplaren einzureichen. 
U. 
*“ Die Anmeldung muß insbesondere die handelsübliche Benennung des Fabrikats enthalten. Die Hebestelle 
n trägt die Anmeldung in das nach Muster C bezw. C1 zu führende Anmelderegister ein und veranlaßt 
die spezielle Revision nach den im Begleitscheinregulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen. Behufs 
Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara in Abrechnung gebracht werden, welche zum Zolltarif 
für die betreffende Waare und Verpackungsart vorgesehen ist. Die im §. 6 zugelassenen Erleichterungen 
dürfen auch hier und zwar mit der Ausdehnung stattfinden, daß auch die zollamtliche Bescheinigung über 
die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung des Wiege- 
meisters u. s. w. ersetzt werden darf. Von einer Verschlußanlage kann abgesehen werden. 
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann von der Revision seitens der Hebestelle, 
insoweit letztere nicht zugleich Ausgangsamt ist, gänzlich abgesehen und die Revision lediglich dem letzt- 
bezeichneten Amte überlassen werden. Diese Erleichterung ist indessen nur bei nachgewiesenem dringenden 
Bedürfniß und unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers 
über den Geschäftsverkehr desselben zuverlässigen Aufschluß geben, auch rücksichtlich der Zollsicherheit 
Bedenken nicht bestehen. 
Bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports finden die 8§.5 23 bis 30 
des Begleitscheinregulativs analoge Anwendung. 
Binnen der von der Hebestelle zu bestimmenden Frist sind die auszuführenden Fabrikate unter 
Vorlegung des dem Anmelder zu diesem Zweck von dem Anmeldeamt auszuhängenden Unikats der 
Anmeldung dem Ausgangsamte zu gestellen. Hat seitens der Hebestelle eine Revision nicht stattgefunden, 
so sind dem Ausgangsamt zugleich die Transportpapiere vorzulegen. Dieses Amt hat die Revision nach 
den Bestimmungen des Begleitscheinregulativs vorzunehmen und die Anmeldung mit der Ausgangs- 
bescheinigung dem Anmeldeamt zurückzusenden, auch dem Anmelder bezw. Waarenführer auf Wunsch eine 
Bescheinigung über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge nach anzu- 
 
	        
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