verarbeitenden Material und dergleichen zu erwartenden Ausbeuteverhältnisses, an-
zugeben;
3. hieraus unter Zugrundelegung des von dem Reichsschatzamt gemäß §. 7 mitgetheilten
Verhältnisses zwischen der in der letztvergangenen Kontingentsperiode hergestellten
Gesammtmenge an Alkohol überhaupt und der in dem gleichen Zeitraume zu dem
niedrigeren Verbrauchsabgabesatze hergestellten oder als hergestellt in Ansatz gebrachten
Alkoholmenge das Kontingent zu berechnen, das der Brennerei für die abgelaufene
Kontingentsperiode zuzuweisen gewesen wäre, falls die Neuveranlagung für diese
Geltung besessen hätte. Bei der Neuveranlagung von gewerblichen oder Moclasse,
Rüben oder Rübensaft verarbeitenden Brennereien, die einen unregelmäßigen Betrieb
gehabt haben, und von solchen Brennereien, die während der ganzen Dauer der
abgelaufenen Kontingentsperiode geruht haben, ist jedoch niemals ein höheres Kon-
tingent in Ansatz zu bringen, als die Brennerei für die abgelaufene Kontiugents-
periode thatsächlich besessen hat.
) Bei Erstattung des Gutachtens sind der Umfang der Betriebsanlagen, die Betriebs-
verhältnisse und bei landwirthschaftlichen Brennereien insbesondere die landwirthschaft-
lichen Verhältnisse zu berücksichtigen, auch sind der Betriebsumfang und das Kontingent
gleichartiger, unter ähnlichen Verhältnissen arbeitender Brennereien, die während der
letztvergangenen Kontingentsperiode regelmäßig betrieben worden sind, zur Vergleichung
heranzuziehen.
d) Die Direktivbehörde hat das Gutachten der Kommission zu prüfen, nöthigenfalls weitere
Erhebungen zu veranlassen und hicrauf das Kontingent festzustellen, das der Brennerei
für die abgelaufene Kontingentsperiode zuzuweisen gewesen wäre, falls die Neuveran-
lagung für diese Geltung besessen hätte.
Das Ergebniß ist dem Brennereibesitzer mitzutheilen. Auf die getroffene Entscheidung
finden die Vorschriften im 8. 4 Absatz 1 und 2 Anwendung.
8. 11.
Das im 8. 10 vorgeschriebene Verfahren darf bei solchen kleinen Brennereien (8. 13 des
Gesetzes vom 24. Juni 1887), die bisher kontingentirt gewesen sind, einen regelmäßigen Betrieb
jedoch nicht gehabt haben, auch dann angewendet werden, wenn ein schriftlicher, den Anforderungen
des 8. 8 Absatz 2 entsprechender Antrag nicht eingereicht, die Neueinschätzung der Brennerei jedoch
bis zum 15. November 1893 bei der Steuerbehörde oder einem Steueraufsichtsbeamten zu Protokoll
beantragt worden ist. Von der Anhörung vereideter Sachverständiger darf bei unregelmäßig
betriebenen und neu entstandenen Brennereien dieser Art abgesehen werden, sofern sie nicht vom
Brennereibesitzer beantragt wird.
Für Brennereien, deren Betrieb als unregelmäßiger anerkannt worden ist, weil die Brennerei
besonderer Umstände halber außer Stande war, ihr Kontingent vollständig herzustellen, sowie für
Brennereien, die während der ganzen Dauer der abgelaufenen Kontingentsperiode geruht haben,
kann unter Zustimmung des Brennereibesitzers von der Direktivbehörde genehmigt werden, daß von
den im §. 10 vorgeschriebenen Ermittelungen Abstand genommen und das bisherige Kontingent
unverkürzt in Ansatz gebracht wird.
S 12. 1
Bis zum 1. August 1894 haben die Direktivbehörden der obersten Landesfinanzbehörde füc wechlußselifeuung der
eine Nachweisung nach dem Muster der Anlage 3 einzureichen. 1800,03 in Rechnung kom-
menden Kon-
In Spalte 1, 2 oder 3 dieser Nachweisung sind in je einer Summe diejenigen Mengen # #Öttngente.
reinen Alkohols aufzunehmen, welche
a) als bisher durchschnittlich zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze hergestellt, für
diejenigen Brennereien in Ansatz zu bringen sind, über deren Beschwerden, betreffend die
Abänderung des in Rechnung zu stellenden Kontingents, gemäß §. 2 unterze bis i
erst nach Einreichung der Nachweisung zu §. 5 endgültig entschieden worden ist;
b) bisher durchschnittlich zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze von denjenigen
Brennereien hergestellt worden sind, bezüglich deren erst nach Einreichung der Nach-
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