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weisung zu 8. 5 endgültig entschieden worden ist, daß ihr Betrieb während der
abgelaufenen Kontingentsperiode ein unregelmäßiger nicht gewesen;
c) als bisheriges Kontingent für die neu veranlagten Brennereien gemäß 88. 10 und 11
in Rechnung zu stellen sind.
8. 13.
Vl. Berechnung des Ver- Die obersten Landesfinanzbehörden theilen — vorbehaltlich der Bestimmung des §. 16 —
sättnisses zwischen altem die nach der Vorschrift des §. 12 ihnen angezeigten Summen, spaltenweise zu je einer Gesammt-
summe vereinigt, mittelst des gleichen Musters dem Reichsschatzamt mit.
S. 14.
Das Reichsschatzamt zieht sämmtliche
a) in den Spalten 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14 und 16 der Nachweisung Anlage 2 und
b) in den Spalten 1 bis 3 der Nachweisung Anlage 3
angegebenen Litermengen reinen Alkohols zu einer einzigen Summe zusammen und berechnet
munmehr das Verhältniß zwischen dem alten und dem neuen Kontingent.
Zu diesem Zweck wird von dem für das ganze Reichsgebiet für die Kontingentsperiode
1893/96 zu Gebote stehenden jährlichen Gesammtkontingente
a) der auf die im §. 16 genannten Bundesstaaten und Gebietstheile entfallende gesetzliche
Antheil, sowie
b) diejenige Alkoholmenge, welche von den Materialsteuer oder statt dieser Zuschlag zur
Verbrauchsabgabe entrichtenden Brennereien — ausgenommen diejenigen Hefenbrühe
oder nichtmehlige Brauereiabfälle verarbeitenden Betriebsanstalten, welchen ein besonderes
Kontingent zugewiesen war — durchschnittlich im Betriebsjahre hergestellt worden ist,
in Abzug gebracht. Der Rest wird sodann zu der nach Absatz 1 ermittelten Menge ins Verhältniß
gesetzt und hieraus festgestellt, wieviel Liter künstigen Kontingents, auf vier Dezimalstellen berechnet,
auf ein Liter der in der abgelaufenen Kontingentsperiode durchschnittlich zum niedrigeren Verbrauchs-
abgabesatze wirklich hergestellten oder der hiervon für die neue Kontingentirung in Ansatz gebrachten
oder der als bisheriges Kontingent angenommenen Alkoholmenge entfallen.
S. 15.
Vu. Verechnung des Die nach §. 14 berechnete Verhältnißzahl wird den obersten Landesfinanzbehörden als
neuen Kontingents. endgültige mitgetheilt.
Auf Grund derselben setzen die Direktivbehörden für jede einzelne in der neuen Kontingents-
periode am Kontingent betheiligte Brennerei nach Maßgabe der von ihr in der abgelaufenen
Kontingentsperiode durchschniltlich zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze wirklich hergestellten oder
der hiervon für die neue Kontingentirung in Ansatz gebrachten oder der als bisheriges Kontingent
angenommenen Alkoholmenge die Litermenge reinen Alkohols fest, welche die Brennerei innerhalb
der neuen Kontingentsperiode zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze jährlich herstellen darf.
Diese Festsetzung ist, soweit nicht Rechnungsfehler untergelaufen sind, endgültig. Dieselbe ist dem
Brennereibesitzer mitzutheilen.
Bei der Berechnung des künftigen Kontingents werden Bruchtheile des Liters, wenn sie
unter einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt gelassen, andernfalls auf ein ganzes Liter abgerundet.
S. 16.
Für die Königreiche Bayern und Württemberg, das Großherzogthum Baden und die
Hohenzollernschen Lande erfolgt die Kontingentsberechnung nach Maßgabe der vorstehenden Bestim-
mungen durch die oberste Landesfinanzbehörde.
S. 17.
mun sis eerbesttn Materialsteuer oder statt dieser Zuschlag entrichtende Brennereien dürfen . .
oder statt dieter Zuschlag a) wenn sie in einem Betriebsjahre insgesammt nicht mehr als 10 Hektoliter reinen
entrichtende Brennereien.
Alkohols herstellen, sämmtlichen aus nichtmehligen Stoffen mit Ausschluß von Melasse,
Rüben und Rübensaft bereiteten Branntwein,
b) wenn sie in einem Betriebsjahre insgesammt mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols
herstellen, 10 Hektoliter reinen Alkohols aus nichtmehligen Stoffen mit Ausschluß von