Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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brücke des Schiffes den Signalmast passirt, die Stellung „freie Fahrt“, so ist das Schiff 
berechtigt, durchzufahren, und auch dann nicht verpflichtet festzumachen, wenn das auf dem 
südlichen Kanalufer, 150 Meter vor der Brücke aufgestellte Warnungssignal in Haltestellung 
gefunden werden sollte. 
Das Vorfinden der Stellung des Vorsignals „freie Fahrt“ und die Absicht, durch- 
zufahren, ist durch Signal mit der Dampfpfeife: ein langer (6 Sekunden) Ton anzuzeigen. 
2.  Steht das Vorsignal bei der Annäherung des Schiffes auf „Halt“, oder wird es auf 
„Halt“ gestellt, noch ehe die Kommandobrücke des Schiffes am Signal vorbei ist, so ist 
mit der Dampfpfeife das Signal „Verstanden“ durch dreimal drei kurze (1 Sekunde) Töne 
zu geben, und an den Dalben vor der Brücke festzulegen, falls nicht inzwischen das 
Warnungssignal auf „freie Fahrt" gestellt worden ist. 
Das festgelegte Schiff darf erst loswerfen, nachdem das Warnungssignal auf „freie 
Fahrt“ gestellt ist. 
§.33. 
 
Für das Passiren der Straßen-Drehbrücke bei Rendsburg und der Pontonbrücke bei Holtenau 
gelten folgende Vorschriften: 
Bei der Annäherung an das auf dem südlichen Kanalufer, 900 Meter vor den 
Brücken, aufgestellte Vorsignal hat das Schiff durch drei lange (6 Sekunden) Töne mit der 
Dampfpfeife das Zeichen zum Oeffnen der Brücke zu geben. 
Das Schiff hat zu stoppen und an den Dalben festzumachen, wenn das auf dem 
südlichen Ufer, 250 Meter vor der Brücke, aufgestellte Nothsignal ertönt. Es darf die 
Fahrt erst fortsetzen, wenn das Läutewerk wieder schweigt. 
§. 34. 
Getreidelte und segelnde Schiffe dürfen ohne besondere Erlaubniß des Brückenbeamten die Dreh- 
brücken nicht passiren. 
Müssen sie dort festmachen, so hat es zwischen den Dalben und dem Ufer zu geschehen. 
§. 35. 
Fahrzeuge, deren Höhe das Passiren der geschlossenen Drehbrücken gestattet, sind an vorstehende 
Bestimmungen (§§. 32 und 33) nicht gebunden.  
§. 36 .                                                                                                                                                                                                            Das Ueberholen von anderen, als segelnden, treidelnden oder havarirten Schiffen ist regelmäßig 
nicht erlaubt Ausgenommen hiervon sind die Schiffe, denen nach §. 25 eine größere Fahrgeschwindigkeit 
gestattet ist. 
Wenn ein Schiff ein anderes überholen will, so hat es dieses dem Vordermann durch das 
Signal: 4 kurze Töne mit der Dampfpfeife, anzuzeigen. Dieser hat so weit, wie möglich, nach Steuer- 
bord auszuscheeren und wird dann von seinem bisherigen Hintermann an Backbord passirt. 
1500 Meter vor Anlegeplätzen, Dreh= und Pontonbrücken, Fähren und Baggern ist das Ueber- 
holen unter allen Umständen verboten. . 
§. 37. 
Außer den in den §§8. 32, 33 und 36 vorgeschriebenen Signalen mit der Dampfpfeife ist diese 
in Gebrauch zu nehmen 
1. bei Nebel und unsichtigem Wetter, und zwar geben westwärts steuernde Schiffe einen, 
ostwärts steuernde zwei schnell hintereinander folgende lange Töne jede Minute; 
2. bei Annäherung an fahrende oder festliegende Schiffe, Boote, Bagger, Baggerprähme, an 
die durch Signal bezeichneten Stellen (§. 30 Nr. 4) und Fähren, und zwar bei den durch 
weißen Anstrich kenntlich gemachten Stangen der elektrischen Lichtleitung; 
3. beim Eintritt in die scharfen Kurven zwischen Levensau und Holtenau; 
4. bei plötzlichen Havarien an Schiff oder Maschine, welche das sofortige Stoppen derselben 
bedingen, sind als Warnungssignal mit der Dampfpfeife fortwährend kurze Töne zu geben, 
bis das Signal Nr. 25 gegeben ist. 
§. 38. 
Beim Insichtkommen von entgegenfahrenden größeren Schiffen, sowie vor den Drehbrücken und 
der Pontonbrücke sind die Anker zu besetzen und zum sofortigen Fallen klar zu halten. 

	        
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