— 331 —
Die Zollbehörde ist befugt, eine Bezeichnung der in das Lager aufzunehmenden Hölzer mit
unverlöschlichen Marken u. s. w. zu verlangen.
8. 5
Buchführung.
Für die reinen Transitlager ist bei der Amtsstelle ein in zwei Abtheilungen (für Rohholz und für
bearbeitetes Holz) zerfallendes Niederlage-Register, Muster B, nach Vorschrift der beigedruckten Anleitung C —.
zu führen. In demselben wird für jedes Lager ein besonderer Abschnitt angelegt. C.
Die An= und Abschreibung erfolgt in der Regel nach der Stückzahl, dem Festmeterinhalt und — —
der handelsüblichen Bezeichnung der Hölzer; jedoch kann die Direktivbehörde An- und Abschreibung nach
dem Gewichte zulassen.
Der Direktiobehörde bleibt ferner überlassen, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Abänderungen
in dem Muster vorzunehmen, auch hinsichtlich der Führung und Revision des Registers das Nähere
anzuordnen.
S. 6.
Lagerung von Hölzern, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen.
. Hölzer derselben Art, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sowie die aus derartigen Hölzern
hergestellten Gegenstände müssen getrennt gelagert und mit einer Bezeichnung der in Beiracht kommenden
Zollsätze versehen werden, sofern nicht nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse unter Anordnung ander-
weiter Aufsichtsmaßregeln seitens der Direktivbehörde davon Abstand genommen wird. Wird den vor-
stehenden Bedingungen nicht genügt, so findet auf den gesammten Lagerbestand an Hölzern der betreffenden
Art der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze Anwendung.
In dem Niederlage-Register (§§. 5 und 18) ist der Zollsatz, dem die verschieden belasteten Hölzer
derselben Art, sowie die aus derartigen Hölzern hergestellten Gegenstände im Falle der Verzollung unter-
liegen, ersichtlich zu machen.
Der Lagerinhaber hat in den An= und Abmeldungen zum und vom Lager sowie in den Be-
arbeitungsanmeldungen den Zollsatz, dem die Hölzer unterliegen, anzugeben.
S. 7.
Behandlung während der Lagerung.
Eine Behandlung der Hölzer innerhalb des Lagers, durch welche weder Zahl noch Festmeter-
inhalt der einzelnen Stücke verändert wird, ist ohne Anmeldung zulässig.
golbeh Ver die gelagerten Hölzer anderweit behandeln (bearbeiten) will, bedarf dazu der Erlaubniß der
ollbehörde.
8. 8.
Die Erlaubniß (8. 7) ist schriftlich bei dem zuständigen Hauptamte nachzusuchen. Dabei ist an-
zugeben, worin die Bearbeitung bestehen soll, insbesondere, ob die Hölzer auch nach der Bearbeitung
noch der Nr. 13c des Zolltarifs angehören oder durch die Bearbeitung in Hobelwaaren oder grobe
ungefärbte Böttcherwaaren oder Fournire der Nr. 134 oder e umgewandelt werden sollen, sowie in welcher
Betriebsanlage die Bearbeitung stattfinden soll. Eine Bearbeitung, in Folge deren die Hölzer einer
anderen als der Tarifnummer 13c, d oder e zufallen würden, ist unzulässig.
Die Betriebsanlagen dürfen sich in der Regel nicht in beträchtlicher Entfernung von dem Transit-
lager besinden. Gehören sie nicht dem Lagerinhaber, so hat dieser dafür Sorge zu tragen, daß der
Besitzer der Zollbehörde schriftlich das Recht zugesteht, von der anmeldungsmäßigen Bearbeitung der Hölzer
durch Einsicht in die ordentlich zu führenden Geschäftsbücher und durch sonstige Beaufsichtigung des Betriebs
Ueberzeugung zu nehmen.
Die Erlaubniß ist jederzeit widerruflich.
Die Ertheilung erfolgt durch das Hauptamt. Sovweit erforderlich, sind bei Ertheilung der Er-
laubniß weitere Aussichtsmaßnahmen zu treffen.
Ueber die Bearbeitung hat der Lagerinhaber besondere Bücher (Bearbeitungsbücher) zu führen,
aus denen Zahl, Gattung und Festmeterinhalt beziehungsweise Gewicht der in Bearbeitung genommenen
Hölzer und der durch die Bearbeitung hergestellten Erzeugnisse zu ersehen sind. Die Bücher müssen den
Zollbeamten auf Erfordern jederzeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
64“