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4. Die im Entwurse vorkommenden Klammern deuten, soweit sie nicht durch Bemerkungen be-
sonders erläutert sind, an, daß die eingeklammerten Worte nach den Umständen beibehalten oder gestrichen
werden können, oder daß unter den mehreren in Klammern geschlossenen Fassungen unter Berücksichtigung
der Verhältnisse die Wahl zu treffen ist.
Nachdem durch Verfügung des ,...........................
in............... angeordnctwordenist,daßzum................... 1...
unterdemNamen................... mitdkmSitzein..................
eineZwangginnungfürdas.....................-Handwerkindechzirkeidcr
Gemeinde]................. errichtet werden soll, wird für diese Innung das nachstehende
Statut erlassen.
Name, Sitz und Umfang der Innung.
8. 1.
Die Innung führt den Nmen Innung (Zwangsinnung) zu N.
Ihr Sitz ist zu N. Ihr Bezirk umfaßt den Bezirk der Gemeinde des Amtsbezirkes, des Kreises!] N.,
lsowie der Gemeinden A., B., C. u. s. w.].
Sie besteht fr doads Handwerk.
Aufgaben der Innung.
§. 2.
Aufgabe der Innung ist:
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre
unter den Innungsmitgliedern;
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehülfen),
sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis;
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche
und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 103e, 126
bis 132a der Gewerbeordnung;
4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im §. 3 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli
1890 und im §F. 53 a des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungs-
mitgliedern und ihren Lehrlingen;
5. die Abnahme von Gesellenprüfungen nach §. 131 Absatz 2 der Gewerbeordnung und die
Ausstellung von Zeugnissen darüber.
S. 3.
Außerdem wird die Innung folgende Zwecke verfolgen:)
1...................... ; «
2...................... ;
3...................... .
7)Anm.Hirrsinddicchckcanzugeben,welchcdiannungaufGrundder§§.81b,100nderGewerbeord-
nung verfolgen will:
S. 81b.
Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerb-
liche Interessen als die im S. Sla bezeichneten auszudehnen. Insbesondere steht ihnen zu:
1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister,
Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge zu treffen, insbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu
leiten, sowie über die Benutzung und den Besuch der von ihnen errichteten Schulen Vorschriften zu
erlassen;
3. zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen (Gehülfen), Lehrlinge und
Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen
zu errichten;