Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Innungsamt 6 Jahre versehen hat, während der nächsten 6 Jahre. Ablehnungsgründe des Gewählten 
sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen 2 Wochen, nachdem der Gewählte von seiner Wahl in 
Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet die Auf- 
sichtsbehörde endgültig. " 
Gegen Innungsmitglieder, welche die Annahme der Wahlen aus unzulässigen Gründen ablehnen, 
kann der Innungsvorstand Geldstrafen bis zu 20 Mark verhängen. 
8. 12. 
Kommen unter den Innungsgenossen Beleidigungen oder Streitigkeiten, welche sich auf gewerbliche 
Angelegenheiten beziehen, vor, so hat der Vorstand auf Antrag eines derselben beide Theile vorzuladen 
und einen Vergleich oder eine Aussöhnung unter ihnen zu versuchen. 
Innungsmitglieder, welche Streitigkeiten dieser Art ohne vorgängigen Sühneversuch vor dem 
Vorstande gerichtlich anhängig machen, verwirken eine vom Innungsvorstande festzusetzende Geldstrafe bis 
zu [10] Mark. 
§. 13. 
Jedes Innungsmitglied ist verpflichtet, den zum Zwecke seiner Vernehmung in Innungsangelegen- 
heiten an ihn ergehenden Vorladungen nachzukommen. 
Bei (Inl der Vorladung, lwelche schriftlich zu erlassen ist!) muß der Zweck derselben angegeben 
werden. Sie kann unter schriftlicher Androhung einer Geldstrafe bis zu (6] Mark erfolgen. 
S. 14. 
Die Innungsmitglieder sind verpflichtet, die aus der Errichtung und Thätigkeit der Innung und 
ihres Gesellenausschusses (§§. 41 f.) erwachsenden Kosten, soweit sie aus den Erträgen des vorhandenen 
Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, durch Beiträge aufzubringen. Die Ver- 
pflichtung zur Zahlung der Beiträge beginnt mit dem Anfange des auf den Eintritt folgenden Monats. 
§. 15. 
Jedes Mitglied, welches 
1. der Innung auf Grund des §. 4 angehört und der Regel nach wenigstens einen Gesellen 
oder Lehrling beschäftigt oder 
2. der Innung freiwillig angehört, 
hat (viertel-, halbjährlich] einen sesten Beitrag von . Mark zu zahlen. 
Jedes Mitglied, welches der Innung auf Grund des §. 4 angehört und der Regel nach weder 
Gesellen noch Lehrlinge beschäftigt, lhat viertel-, halbjährlich] nur einen Beitrag von Mark zu 
zahlen] list von Zahlung von Beiträgen befreitj. 
Außer den im Absatz 1 bezeichneten festen Beiträgen haben die unter Ziffer 1 fallenden Mitglieder 
für jeden im verflossenen [Viertel-, Halbjahr] gehaltenen Gesellen (Gehülfen) einen Zusatzbeitrag von je 
- Mark, (für jeden im verflossenen [Viertel-, Halbjahr] gehaltenen Lehrling einen Zusatzbeitrag von 
ije. Marfs, für jede im verflossenen [Viertel-, Halbjahr] verwendete /maschinelle Einrichtung]') einen 
Zusatzbeitrag von je . Martks) zu zahlen. 
Die Innungsversammlung kann beschließen, daß Zuschläge zu diesen Beiträgen und Zusatzbeiträgen 
zu ennrcen sind; die Zuschläge zu den Beiträgen und den einzelnen Zusatzbeiträgen müssen gleich- 
mäßig sein. 
Ueber die An= und Abmeldung der von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehülfen) 
lund Lehrlingel ssowie der verwendeten maschinellen Einrichtungen] hat [die Innungsversammlung] lder 
Innungsvorstand] Bestimmung zu treffen. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden durch Ordnungs- 
strafen bis zu (/20] Mark geahndet. 
oder 
S§. 15. 
Jedes Mitglied, welches 
1. der Innung auf Grund des §. 4 angehört und in der Regel weder Gesellen noch Lehrlinge 
beschäftigt, oder 
2. der Innung freiwillig angehört, 
  
*) Anm. Der Zusatzbeitrag kann hier nach Art und Größe der näher zu bezeichnenden maschinellen Einrichtungen 
abgestuft werden.
	        
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