— 176 —
hat viertel-halb-] jährlich einen festen Beitrag zu zahlen. Derselbe beträgt viertel--shalb--] jährlich für
die Mitglieder unterr 1 Mark, für die Mitglieder untere Mark.
Für die der Innung auf Grund des §. 4 angehörenden Mitglieder, welche in der Regel eine oder
mehrere Hülfskräfte (Gesellen, Lehrlinge, Arbeiter, Arbeiterinnen) beschäftigen, richtet sich die Höhe der
Beiträge nach der Zahl der durchschnitzlich während des letzten Viertel-[Halb-]s jahrs von ihnen be-
schäftigten Personen. Diese Beiträge betragen viertel= shalb= jährlich bei
1 bis 5 beschäftigten Personen Mark,
1 ...
61 - - -
11-15 - - -
16-20 - - -
21 * 25 * - 2
1
u. s. w.
Nach Beschluß der Innungsversammlung können unter Berücksichtigung der vorstehenden Ab-
stufung außerordentliche Beiträge erhoben, sowie die ordentlichen Beiträge erhöht oder ermäßigt werden.
oder
8. 15.
Die Beiträge werden mit Genehmigung der Landes-Centralbehörde bei denjenigen Mitgliedern,
welche der Innung auf Grund des §. 4 angehören, nach dem Verhältnisse der von ihrem Handwerks-
betriebe veranlagten Gewerbesteuer sdes von ihrem Handwerksbetriebe veranlagten Einkommens] erhoben.
Der als Innungsbeitrag zu erhebende Prozentsatz dieser Steuer ldieses Einkommensbetrags] ist von der
Innungsversammlung für jedes Jahr (für 3 Jahre] im Voraus festzusetzen sund beträgt für diejenigen
Mitglieder, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge beschäftigen, nur [die Hälfte] des von
den übrigen Mitgliedern zu erhebenden Prozentbetrags!. [Mitglieder, welche der Regel nach weder Ge-
sellen noch Lehrlinge halten, sind von Beiträgen befreit.)
Mitglieder, welche der Innung freiwillig angehören, haben (viertel-, halbjährlich) einen festen Bei-
trag von Mark zu zahlen.
Die Innungsversammlung kann beschließen, daß Zuschläge zu diesen Beiträgen zu entrichten sind.
Die Zuschläge müssen, vorbehaltlich einer Ermäßigung für die zu geringerem Beitrage herangezogenen
Mitglieder, für alle gleichmäßig sein.
15a.
Bei Mitgliedern, welche der Innung eun Grund des §. 4 angehören, und neben dem
.......... Handwerke noch ein anderes Handwerk oder ein Handelsgeschäft betreiben, sind die
Beiträge und Zuschläge in dem Verhältniß, in welchem ihre Einnahmen aus diesen Nebengeschäften zu
ihren Einnahmen aus den Handwerke stehen, zu ermäßigen.
S. 16.
Auf die Entscheidung von Streitigkeiten wegen der Entrichtung von Beiträgen finden die Bestim-
mungen des §. 7 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Innungsversammlung.
8. 17.
Die Innungsversammlung besteht aus allen volljährigen Mitgliedern der Innung, welche sich im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind.
[Für diejenigen, welche mit Innungsbeiträgen wiederholt länger als ein halbes Jahr im Rück-
stande verblieben sind, ruht das Stimmrecht bis zur Entrichtung aller rückständigen Beiträge.]
oder
S. 17.
Die Innungsversammlung besteht aus Vertretern, welche von den Innungsmitgliedern aus ihrer
Mitte auf (4] Jahre gewählt werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind lnur] die sder Innung auf Grund des §. 4 angehörenden] voll-
jährigen Mitglieder, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch gericht-
liche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. [Für diejenigen, welche mit