Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden '[Obermeisters] oder seines 
Stellvertreters mehr als die Hälste der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmen- 
mehrheit gesaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. · 
Die Beschlüsse des Vorstandes werden von dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter in ein 
Vorstands-Protokollbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden sowie von dem Schriftführer oder dessen 
Stellvertreter unterzeichnet. - 
,31. 
handl Der Vorstand vertritt die Innung nach außen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Ver- 
andlungen. 
Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen desselben ausgestellt und von 
dem Vorsitzenden [Obermeisters oder dessen Stellvertreter und einem zweiten Vorstandsmitglied unterschrieben 
sein. Eine in dieser Form ausgestellte Erklärung gilt Dritten gegenüber als eine die Innung ver- 
pflichtende Willenserklärung des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder dürfen indessen bei eigener Ver- 
antwortung eine solche Erklärung nur auf Grund eines vorschriftsmäßig gefaßten Vorstandsbeschlusses 
ausstellen. 
.32. 
Der Vorstand hat die gesammte Verwaltung der Innungsangelegenheiten, insonderheit auch der 
Vermoͤgensangelegenheiten wahrzunehmen, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen dieses 
Statuts oder der Nebenstatuten der Innungsversammlung vorbehalten oder auf andere Organe oder Be- 
auftragte der Innung übertragen ist. 
Der Vorstand hat die Verhandlungen der Innungsversammlung vorzubereiten und ihre Beschlüsse 
aus zuführen. Ist in den Fällen des §. 19 in der Innungsversammlung selbst die Zustimmung des 
Gesellenausschusses weder ertheilt noch versagt worden,) so hat der Vorstand diese Zustimmung ein- 
zuholen und, wenn dieselbe versagt oder binnen /(3] Tagen nicht ertheilt wird, deren Ergänzung bei der 
Aussichtsbehörde zu beantragen. Den gleichen Antrag hat er bei der Aussichtsbehörde zu stellen, wenn 
die Zustimmung des Gesellenausschusses schon in der Innungsversammlung versagt worden ist. 
Die Mitglieder des Vorstandes haften der Innung für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder 
ihren Mündeln. « 
. 33. 
Die dem Vorstande nach den statutarischen Bestimmungen zustehende Verhängung von Ordnungs- 
strafen über Innungsmitglieder hat schriftlich zu erfolgen. In dem Schreiben ist anzugeben, auf Grund 
welcher Vorschrift des Statuts die Strase verhängt wird, wodurch das Innungsmitglied diese Vorschrift 
verletzt hat, und binnen welcher Frist die Geloftrafe an die Innungskasse zu zahlen ist. Ueber Be- 
schwerden der Innungsmitglieder entscheidet die Aussichtsbehörde. 
S. 34. 
Soweit dieses Statut nicht Bestimmungen darüber enthält, kann der Vorstand seine Geschäfts- 
ordnung und die Vertheilung der Verwaltungsgeschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse 
regeln. Er hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß genaue Verzeichnisse über die der Innung auf 
Grund der §§F. 4 und 5 angehörenden Mitglieder geführt werden. 
  
Ausschuß für das Gesellen= und Herbergswesen. 
S. 35. 
Die Innung errichtet zur Verwaltung der Gesellen= und Herbergsangelegenheiten, sowie des 
Arbeitsnachweises einen „Ausschuß für das Gesellen= und Herbergswesen“. 
Er besteht aus dem Vorsitzenden des Innungsvorstandes [Obermeister] oder einem vom Innungs- 
vorstande saus seiner Mitte) zu wählenden Stellvertreter als Vorsitzenden und (4] Mitgliedern. Die 
Hälfte der letzteren wird von der Innungsversammlung aus den nach §. 40 Absatz 1 wählbaren Personen 
gewählt; entweder der Vorsitzende und mindestens eines dieser Mitglieder oder (diese beiden] Mitglieder 
müssen das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und der Regel nach Gesellen (Gehülfen) oder 
Lehrlinge beschäftigen. Die andere Hälfte der Mitglieder wird von dem Gesellenausschuß aus der Zahl 
  
« *) Anm. Die Zustimmung kann unter den Voraussetzungen des K. 19 Absatz 3 schon in der Innungsversammlung 
ertheilt oder versagt werden.
	        
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