Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Erster nachtrag 
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221). 
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Namen Häfen, Länder, Art der Besondere Bedingungen, 
der über welche nach welchen » deren Erfüllung dem 
Unternehmer. Auswanderer befördert werden dürfen. Beförderung. Unternehmer auferlegt ist. 
zu 6. F. Mißler — Großbritannien. — e) Zur Beförderung der 
in Bremen. Auswanderer nach Groß- 
  
 britannien dürfen außer 
 den Schiffen des Nord— 
deutschen Lloyd nur 
Schiffe der Gesellschaft 
Argo in Bremen benutzt 
werden. 
 
d) Die Vorschriften über 
Auswandererschiffe vom 
14. März 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 57) finden 
vom 1. Juli 1898 ab 
auch auf die Beförde- 
rung mit nach Groß- 
britannien bestimmten 
Schiffen, — selbst wenn 
mit diesen, abgesehen von 
den Kajütspassagieren, 
weniger als 25 Reisende 
befördertwerden sollen — 
Anwendung, soweit nicht 
 Ausnahmen von einzelnen 
Bestimmungen dieser Vor- 
schriften — deren Fest- 
stellung vorbehalten bleibt 
— zugelassen werden. 
  
  
  
  
4. Militär-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Nachstehend wird ein dritter, die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft betreffender Nachtrag zu dem 
durch Bekanntmachung vom 26. November 1895 (Central-Blatt S. 397) veröffentlichten Gesammt- 
verzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. Die Veröffentlichung der übrigen im Jahre 1897 eingetretenen Veränderungen bleibt vorbehalten. 
Berlin, den 1. Juni 1898. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.