thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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behörde  auf  den  Grund  des  Katasters  als  den  Beschädigten  angiebt,  wenn
nicht  ein  Anderer  rechtzeitig  dagegen  Einspruch  erhoben  hat.

S.  69.

Das  Interesse  der  hypothekarischen  Gläubiger  oder  anderer  Realberechtigten
  wird  dabei  von  der  Sozietäkt  nicht  von  Amtswegen  wahrgenommen;  es
bleibt  vielmehr  Jedem  selbst  überlassen,  bei  eingetrerenem  Brandunfall  in  Zeiten
den  Arrestschlag  auf  die  Verguͤtungssumme  bei  dem  Richter  auszuwirken.

C.  70.

Nur  wenn  und  so  weit  ein  solcher  Arrestschlag  vor  geschehener  Auszahlung
  der  Verguͤtungsgelder  eintritt,  ist  die  Sozietaͤt  verbunden,  die  Zahlung  zu
dem  gerichtlichen  Depositorium  zu  leisten,  wonaͤchst  alsdann  die  Interessenten
das  Weitere  unter  sich  auszumachen  haben.

F.  71.

Kein  Realgläubiger  hat  aber  das  Recht,  aus  den  Brandvergütungsgeldern
  wider  den  Wilen  des  Versicherten  seine  Befriedigung  zu  ueslanggn,  wenn
und  soweit  dieselben  in  die  Wiederherstellung  des  versicherten  Gebaudes  verwandt
  worden,  oder  diese  Verwendung  auch  nur  auf  irgend  eine  gesetzlich  zuladssige
  Weise  von  dem  Hypothekenrichter  und  nach  dessen  Ermessen  zulänglich
sichergestellt  wird.

K.  72.

Stellt  hingegen  der  Versicherte  das  Gebäude  nicht  wieder  her,  so  har
es  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften,  die  sich  zur  Anwendung  auf
das  Verhältniß  des  Versicherten  zu  seinem  Realglaubiger  eignen,  das  Bewenden.


XlI.  Folge  des  Brandunglücks  in  Beziehung  auf  die  Fortdauer
des  Versicherungsvertrages.
F.  73.

Wer  ein  Gebäude  durch  Brand  gänzlich  verliert,  wird  in  Ansehung  desselben,
  ohne  daß  es  dazu  seiner  Erklärung  bedarf,  als  ein  solcher  angesehen,
der  mit  dem  Eintritt  des  Brandes  aus  der  Sozietät  ausgetreten  und  nur  noch
zu  allen  Beiträgen  des  laufenden  Halbjahres,  in  welchem  der  Brand  stattharte,
verpflichtet  ist.  Wenn  er  also  mit  dem  wiederhergestellten  Gebäude  ferner  ver-Eaer
  bleiben  will,  so  muß  er  sich  von  Neuem  in  die  Sozietät  aufnehmen

en.
g.  71.