Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Zu §. 5 
des 
Gesetzes. 
Zu K. 6 
des 
Gesetzes. 
Zu 8.7 
des 
Gesetzes. 
— 128 — 
Bei Vorlegung derartiger Einsprüche an das Kanalamt haben die Hebestellen die zur Ent- 
scheidung dienlichen Angaben beigufügen, namentlich auch anzugeben, wann der Einspruch bei ihnen ein- 
gegangen ist. 
Artikel 11. 
Für das Zustellungsverfahren sind mit den aus dem Nachstehenden folgenden Maßgaben die 
Siehriien der Civilprozebordnung über die Zustellung von Amtswegen S§. 208 ff. zu beobachten. 
(Siehe Anhang. 
Welche Geschästsstelle die Zustellung seiner Bescheide bewirken soll, bestimmt, vorbehaltlich all- 
gemeiner Regelung, in jedem einzelnen Falle das Kanalamt. Die von ihm beauftragte Stelle hat den 
zu übergebenden Bescheid des Kanalamts in einem durch das Siegel des Kanalamts verschlossenen, mit 
der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer 
bezeichneten Briefumschlag einem Beamten des Kanalamts oder einem sonstigen öffentlichen Beamten, oder 
der Post zur Zustellung auszuhändigen. Auf den Briefumschlag ist der Vermerk zu setzen: „Vereinfachte 
Zustellung“, darunter: „Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde.“ Die auf dem Brief- 
umschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den Alten zu vermerken. Ein Formular für die Zustellungs- 
urkunde nach dem im Anhange (zu Artikel 14) abgedruckten Muster III, in welchem die Adresse sowie die 
Bezeichnung des Auftraggebers und des zuzustellenden Schriftstücks ausgefüllt sind, ist dem letzteren bei- 
zufügen. Bei der Beurkundung der Zustellung durch den hiermit beauftragten Beamten oder den Post- 
boten ist dem Empfänger eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zu- 
stellung ist jedoch auf dem auszuhändigenden Briefumschlage zu vermerken. Die Zustellungs- 
urkunde selbst ist dem Kanalamte zu überliefern. 
Zustellungen, die im Auslande zu bewirken sind, werden von dem Kanalamte selbst erledigt. 
Artikel 12. 
Die „Fälligkeit“ der Gebührenzahlung beginnt mit der Einfahrt in den Kanal; bei Fahrten, die 
von Orten innerhalb des Kanals oder von Flußläufen, die mit diesem in Verbindung stehen, angetreten 
werden, eine Woche nach Ausstellung des Passirscheins oder beim Passiren einer Endschleuse. 
Artikel 13. 
Die Unterbrechungsgründe des bürgerlichen Rechts sind in den §§. 208—220 des „Bürgerlichen 
Gesetzbuchs“ angegeben. (Siehe Anhang.) 
Artikel 14. 
Für das Verwaltungszwangsverfahren sind die Vorschristen der „Verordnung, betreffend das 
Verwaltungszwangsversahren wegen Beilreibung von Geldbeträgen, vom 15. November 1899“ (Gesetz- 
Samml. S. 545) sowie die Anweisung zur Ausführung dieser Verordnung vom 28. November 1899 maß- 
gebend. (Siehe Anhang.) 
Artikel 15. 
1. Die mit der Erhebung der Kanalgebühren betrauten Nebenzollämter in Brunsbüttel und 
Holtenau bilden die Vollstreckungsbehörden. Besondere Gebühren für die Festsetzung der Kanalabgaben 
werden nicht erhoben. 
2. Die Vollstreckungsbehörde hat sich, soweit angängig, der unteren Beamten der Kanalver- 
waltung (Amisdiener, Kanalmeister 2c.) als Vollziehungsbeamte zu bedienen. 
3. Zu Bewilligung von Stundungen ist nur das Kanalamt ermächtigt. 
4. Die Beamten des Kanalamts, welche als Vollziehungsbeamte fungiren, sind, wenn sie mit 
der Zwangsvollstreckung betraut werden, zur Empfangnahme der rückständigen Kanalgebühren sowie der 
Kosten und Gebühren der Zwangsvollstreckung zu ermächtigen. Die eingezogenen Beträge haben sie 
unverzüglich dem zuständigen Nebenzollamte zu übermitteln, das ihnen die ihnen elwa zustehenden Ge- 
bühren gegen Ouittung auszahlt. 
5. Ist die Ausführung der Zwangsvollstreckung nach den örllichen Verhältnissen durch Beamte 
der Kanalverwaltung (Vollziehungsbeamte) nicht angängig, so ist sie einem Gerichtsvollzieher zu 
übertragen.
	        
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