Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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6. Die im Verwaltungszwangsverfahren eingezogenen Kanalgebühren sind in den Spalten 11 
bis 14, die etwaigen Gebühren und Kosten des Verfahrens in Spalte 15 des Heberegisters zu verein— 
nahmen, nach Abzug der für den Vollziehungsbeamten bezw. Gerichtsvollzieher gezahlten Gebühren. In 
Spalte „Bemerkungen“ ist dies zu erläutern. 
Artikel 16. 
Als eine unrichtige Erklärung im Sinne der Vorschrift im §. 8 des Gesetzes unter a ist auch das 
Unterlassen von Angaben anzusehen, von denen der Deklarant weiß oder nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen wissen muß, daß sie für die Gebührenbemessung von Erheblichkeit sind. 
Artikel 17. 
. Den Beamten des Kanalamts und den Hebestellen wird die schleunige Mitlheilung von Ueber- 
tretungsfällen an das Kanalamt, unter kurzer Darstellung des Thalbestandes und der Beweismittel zur 
Pflicht gemacht. Etwaige am Thatorte vorhandene und sonst schwer wiederzuerlangende Zeugen sind 
alsbald von demjenigen Beamten, der die Uebertretung festgestellt hat, kurz zu vernehmen. Die Ver- 
nehmung hat uneidlich zu erfolgen. 
Artikel 18. 
Bei der Beschlagnahme von Beweismitteln, z. B. von unrichtigen Schiffspapieren, welche bei 
Gefahr im Verzuge durch jeden betheiligten Beamten, insbesondere durch den Hebungsbeamten erfolgen 
klaun, hat die Dienststelle (Zollamt, Hafenkapitän 2c.) die Papiere an sich zu nehmen, sie sorgfältig und 
sicher aufzubewahren und telegraphisch die Bestäligung des Präsidenten des Kanalamts zur Beschlagnahme 
zu erbitlen. Die Beschlagnahme von Brief= und telegraphischen Sendungen auf der Post oder der 
Telegraphenanstalt ist ausgeschlossen. 
Artikel 19. 
Um in Defraudationsfällen die Zahlung der Gebühren, Kosten und Strafen zu sichern, kann die 
Beschlagnahme der Fahrzeuge und sonstigen von dem Beschuldigten mitgeführten Gegen- 
stände 2c. einstweilen durch den Betriebsdirektor oder die Hafenkapitäne in Brunsbüttel und Holtenau 
erfolgen. Die Beschlagnahme ist nur zulässig, wenn der Wohnsitz des Beschuldigten unbekannt oder 
außerhalb des Reichs belegen ist. Auch hier ist die Bestätigung zur Beschlagnahme telegraphisch vom 
Präsidenten des Kanalamts zu erbitten. Die in Beschlag genommenen Gegenstände sind in Verwahrung 
zu nehmen. Wegen der weiteren Verfügung darüber ist Weisung des Kanalamts zu erbitten. 
Artikel 20. 
Bei Einholung der Bestätigung in den Fällen der Arlikel 18, 19 sind die nöthigen Dalen 
(Name des Schiffes und Beschuldigten, die Uebertretung, Gegenstände, die mit Beschlag belegt sind u. s. w.) 
kurz aber genau anzuzeigen. 
Wird die Bestätigung nicht ertheilt oder geht sie der Dienststelle nicht innerhalb der im Geseß 
angegebenen Frist von einer Woche nach Anordnung der Beschlagnahme zu, so sind die in Beschlag 
genommenen Beweismittel und Gegenstände alsbald den Berechtigten wieder zurückzugeben. 
Artikel 21. 
Die Beschlagnahme von Fahrzeugen und sonstigen von dem Beschuldigten mitgeführten Gegen- 
ständen (s. Artikel 19) ist nur ein Mittel für den Nothfall und dementsprechend nur anzuwenden, wenn die 
Zahlung der Gebühren, Strafen 2c. nicht durch mildere Mittel (Bürgschaft seitens eines Maklers 2c.) 
erreicht werden kann. Abgesehen von den Fahrzeugen und ihrem Zubehör, die ohne Rücksicht auf 
die Person des Eigenthümers wegen der von dem Schiffe zu zahlenden Gebühren und wegen der 
mit deren Hinterziehung im Zusammenhange stehenden Strafen in Beschlag genommen werden dürfen, 
sofern sie sich nur im Gewahrsam des Beschuldigten befinden, ist die Beschlagnahme nur bei Gegenständen 
statthaft, die dem Beschuldigten gehören, also z. B. nicht bei Sachen des Schiffers, wenn Andere, 
z. B. den Makler, die Schuld trifft. 
  
Zu 8. 8 
des 
Gesetzes 
Zu 8. 9 
des 
Gesetzes 
Zu 6. 11 
des 
Gesetzes
	        
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