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und in den Abteilungen desselben haben die Syndici und Sekretäre
kein Stimmrecht; hier fungieren sie also gewissermaßen als vortragende
Räte. Nähere gesetzliche Vorschriften über ihre Amtsthätigkeit wurden
1860 in Aussicht gestellt, sind aber bisher nicht erfolgt.2
1 Gesetz über die Wahl 2c. des Senates, § 17, Abs. 2.
: Ein Sekretär fungierte bisher (wie zur Zeit der alten Verfassung) als
Archivar.