Full text : Das Hamburgische Staatsrecht.

—  110  —

und  in  den  Abteilungen  desselben  haben  die  Syndici  und  Sekretäre
kein  Stimmrecht;  hier  fungieren  sie  also  gewissermaßen  als  vortragende
Räte.  Nähere  gesetzliche  Vorschriften  über  ihre  Amtsthätigkeit  wurden
1860  in  Aussicht  gestellt,  sind  aber  bisher  nicht  erfolgt.2

 

1  Gesetz  über  die  Wahl  2c.  des  Senates,  §  17,  Abs.  2.

:  Ein  Sekretär  fungierte  bisher  (wie  zur  Zeit  der  alten  Verfassung)  als
Archivar.