Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Allgemeine  Ausführungsbestimmungen

zu

§.  7  Ziffer  1  und  3  des  Zolltarifgesetzes.

§.  1.

Bei  der  Ausfuhr  von  Weizen  einschließlich  Dinkel,  Roggen,  Hafer,  Hülsenfrüchten,  Gerste,  Raps
und  Rübsaat  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollinlandes  werden  auf  Antrag  des  Waarenführers,  Waarenversenders
  oder  Niederlegers  Einfuhrscheine  (§.  15)  ertheilt,  wenn  die  ausgeführte  Menge  jeder  einzelnen
Waarengattung  wenigstens  500  kg  netto  beträgt.

Wird  ungegerbter  Dinkel  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  angemeldet,  so
ist  dem  letzteren  lediglich  das  Gewicht  der  glatten  Frucht  zu  Grunde  zu  legen.  Zum  Zwecke  der  Berechnung
  wird  das  Ausbeuteverhältniß  für  gegerbten  Dinkel  auf  70  Prozent  angenommen.

§. 2.

Einfuhrscheine  sind  nur  für  Waaren  von  marktgängiger  Beschaffenheit  zu  ertheilen.  Als  marktgängige
  Waare  darf  auch  solche  angesehen  werden,  welche  mit  unerheblichen  Mängeln  (leicht  dumpfige
Beschaffenheit,  Sommergeruch,  mäßiger  Auswuchs,  geringer  Besatz  mit  Käfern  2c.)  belastet  ist.  Wenn
Zweifel  über  die  marktgängige  Beschaffenheit  bestehen,  so  ist  eine  nähere  Untersuchung  durch  Sachverständige
  zu  veranlassen,  welche  von  der  Direktivbehörde  ein-  für  allemal  zu  bezeichnen  sind.

Bei  den  im  §.  1  Abs.  1  genannten  Fruchtarten  sind  etwa  vorhandene  fremde  Bestandtheile
(Unkraut,  Sand,  Steine,  Schmutz  und  dergleichen)  nicht  zu  beanstanden,  sofern  sie  nicht  mehr  als  zwei
Gewichtsprozente  der  Waare  ausmachen;  sind  derartige  Beimischungen  in  einem  höheren  Prozentsatze  vorhanden,
  so  dürfen  Einfuhrscheine  nicht  ertheilt  werden.

§.  3.

Die  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  an  Inhaber  von  Mühlen  oder  Mälzereien  erfolgt  auf  An—
trag  bei  der  Ausfuhr  der  von  ihnen  selbst  aus  Getreide  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  oder  Hülsenfrüchten
im  Zollinlande  hergestellten  Fabrikate  nach  Maßgabe  der  zu  denselben  verwendeten  Rohstoffmenge,  wenn
die  letztere  mindestens  500  kg  netto  beträgt.

Inhabern  von  Mühlen  oder  Mälzereien,  welchen  ein  Zollkonto  nicht  bewilligt  ist,  werden  bei  der
Ausfuhr  ihrer  Fabrikate  Einfuhrscheine  nur  dann  ertheilt,  wenn  sie  sich  vorher  bei  der  Steuerstelle  ihres
Bezirkes  einen  für  das  Kalenderjahr  gültigen  Erlaubnißschein  erwirkt  und  sich  verpflichtet  haben,  den
Oberbeamten  der  Zollverwaltung  jederzeit  die  Einsicht  ihrer  Geschäftsbücher  zu  gestatten,  welche  über  die
erzielte  Ausbeute  der  zur  Ausfuhr  gestellten  Fabrikate  Aufschluß  geben  müssen.  Die  in  dem  Erlaubnißschein
  anzugebende  Höchstmenge,  welche  im  Laufe  eines  Kalenderjahrs  gegen  Einfuhrschein  ausgeführt
werden  darf,  ist  nach  dem  Betriebsumfange  der  Gewerbsanstalt  zu  bemessen.  Der  Erlaubnißschein  ist  bei
jeder  Abfertigung  auf  Einfuhrschein  vorzulegen  und  auf  ihm  die  zur  Ausfuhr  gebrachte  sowie  diejenige
Menge,  auf  welche  der  Schein  Gültigkeit  behält,  amtlich  zu  vermerken.

§.  4.
Für  Roggen-  und  Weizenmehl  werden  folgende  Ausbeuteklassen  festgesetzt:
A.  Roggenmehl.
                     ...................  1  bis  60  Prozent,

1.  Klasse
2.       =        ...................über  60  bis  65  Prozent.

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