Contents: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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lich zum Medizinalgebrauch oder zu anderem Gewerbegebrauch als zu Parfümeriezwecken bestimmt oder ge- 
eignet sind, z. B. Akonit-, Arnika-, Bibernell-, Brechnuß-, ätherische Chloreisen-, ätherische Eisenacetat-, 
Fingerhut-, Galläpfel-, Jod-, Koloquinten-, Lobelien-, Meerzwiebel-, Nieswurzel-, benzoesäurehaltige Opium-, 
einfache Opium-, safranhaltige Opium-, wässerige Rhabarber-, Spanischfliegen-, Strophantus= und Zeitlosen- 
Tinktur. . 
Dagegen sind alkohol- oder ätherhaltige Tinkturen, welche zu Genußzwecken Verwendung finden 
können, z. B. Alve-, zusammengesetzte Aloe-, aromatische, Baldrian-, ätherische Baldrian-, bittere, China-, 
zusammengesetzte China-, Enzian-, zusammengesetzte Enzian-, Galgant-, Ingwer-, Kalmus-, zusammengesetzte 
Kalmus-, Kardamom-, Krauseminz-, Limonen-, Muskat-, Nelken-, Pfefferminz-, Pomeranzen-Tinktur, 
Pomeranzentinktur aus unreifen Früchten, Sandel-, Spanischpfeffer-, Vanille-, Wermut-, Zimt= und Zitwer- 
wurzel-Tinktur, wie Branntwein zu verzollen; desgleichen alle alkoholhaltigen Tinkturen, bei deren Einfuhr 
augenscheinlich die Absicht vorliegt, den Eingangszoll für den darin enthaltenen Alkohol zu umgehen, ins- 
besondere solche, deren Gehalt an Alkohol oder Arzneistoffen von demjenigen vorschriftsmäßig bereiteter 
Tinkturen der angemeldeten Art abweicht. 
2. (wie bisher).“ 
11. In der Anmerkung 3 zu „Vieh“ ist der zweite Satz zu streichen. 
12. Dem Artikel „Wild“ ist folgende Anmerkung hinzuzufügen: 
„Anmerkung. Auf nicht lebende Renntiere und Wildschweine sowie auf Teile dieser Tiere findet die Au- 
merkung 2 zu Fleisch (von Vieh) sinngemäß Anwendung.“ . 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld in Berlin.
	        
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