Volltext : Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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geben,  dem  bewilligen  sie  auch  die  Mittel,  ohne  welche  das—
selbe  nicht  ausgeübt  werden  kann.“  Auch  den  Umfang  des  Ersuchens
  habe  die  ersuchende  Behörde  zu  bestimmen.  Ferner
beschäftigte  sich  die  Wahlprüfungskommission  des  Hauses  der
Abgeordneten  nach  ihren  Berichten  vom  17.  Mai  1912:)  mit
der  Frage,  ob  die  Ausführung  der  vom  Abgeordnetenhause
zur  Prüfung  der  Legitimation  seiner  Mitglieder  beschlossenen
gerichtlichen  Beweisaufnahmen  nach  dem  geltenden  Recht
genügend  sichergestellt  sei.  Der  Vertreter  des  Justizministeriums
  legte  bei  dieser  Gelegenheit  dar,  daß  die  Staatsregierung
ein  gesetzgeberisches  Einschreiten  nicht  für  erforderlich  halte,
da  in  der  Praxis  der  Gerichte  die  Ersuchen  um  Beweisaufnahme
  in  allen  Fällen  erledigt  worden  seien.  Die  Wahlprüfungskommission
  trat  dieser  Auffassung  bei.  Auf  ihren  Wunsch
wurden  die  Ausführungen  des  Regierungskommissars  den
Gerichten  in  der  Rundverfügung  des  Justizministers  vom  28.
Juni  1912  (Nr.  I  8016)  zugänglich  gemacht.

Das  Amtsgericht  wird  nun  meistens,  da  es  sich  gewönnlich
  um  eidliche  Vernehmungen  handelte,  die  eigentliche  Beweiserhebung
  vorgenommen  haben.  Ob  hierbei  die  Verfassungsvorschriften
  der  freiwilligen  oder  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  anzunehmen  waren,  darauf  wird  unten  noch  genauer
  eingegangen  werden.  Das  An  ttsgericht  lud  jeßenfolls
die  Zeugen,  Sachverständigen  usw.  Da  nach  Act.  28  RV.  der
Reichstag  Beweiserhebungen  beschließen  konnte,  so  entsprach
es  der  Staatsbürgerpflicht,  daß  die  Zeugen  verpflichtet  waren,
zu  erscheinen,  auszusagen  und  nötigenfalls  den  Eid  zu  leisten?).
Es  hätte  der  Autorität  des  Staates  widersprochen,  wenn  z.  B.
infolge  einer  grundlosen  Eidesverweigerung  eines  Zeugen  die
ganze  Angelegenheit  wegen  Unmöglichkeit  der  Erledigung  an

1)  Drucksachen  des  Hauses  der  Abgeordneten  21.  Leg.-Periode
V.  Session  1912,  Nr.  459,  S.  3653ff.

2)  Val.  Liedtke  S.  42,  Delius  S.  350.  Derselben  Ansicht  der
schon  oben  erwähnte  Berichterstatter  im  Preuß.  Abgeordnetenbaus

über  d.  Petition  Poersch.
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