Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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gedachten  Art,  ingleichen  einer  Uebertretung  der  Vorschriften  §§  4,  5  und  6  gegenwörtiger
  Verordnung,  haben  die  Unterbehörden,  wenn  ihnen  mit  blosen  Ordnungsstrafen  zu
belegende  Vergehungen  vorzuliegen  scheinen,  vor  Ertheilung  eines  Strafbescheides,  an  die
vorgesetzte  Kreisdirection  Anzeige  zu  erstatten,  damit  diese  an  das  Ministerium  des  Innern
berichten,  und  von  diesem  nach  Befinden  stare  der  Gefaͤngnißstrafe  eine  den  Umstaͤnden
angemessene  Geldstrafe  bestimmt  werden  moͤge.

Dresden,  den  11ten  Maͤrz  1841.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jaͤnckendorf.  ·
Pursch.

 

15.)  Bekanntmachung,

die  von  der  Oberlausitz  in  den  Jahren  1841  und  1842  aufzubringenden
Staatsabgaben  betreffend;

vom  16ten  März  1841.

Jr  der  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1840,  1841  und  1842,  vom  13tren  August
  1840,  unterm  18#ten  desselben  Monats  erlassenen  ueführungsnerorhnung  wegen  der
auf  die  Jahre  1841  und  1842  ausgeschriebenen  Steuern  und  Abgaben  ist  §  11  in  Ansehung
  der  in  der  Oberlausitz,  nach  §  2,  B,  111  des  gedachten  Gesetzes,  besonders  aufzubringenden
  Steuern  und  Abgaben,  die  nähere  Bestimmung  darüber  bis  nach  Regulirung
des  Provincialsteuerausschreibens  vorbehalten  worden.

Da  nun  dieses  Steuerausschreiben  mit  Genehmigung  des  Finanzministerür  von  den
Ständen  der  Oberlausitz  an  Land  und  Städre  immittesst  erlassen  und  die  in  den  gedachten
beiden  Jahren  aufzubringenden  Staaksabgaben  in  der  aus  der  Beilage  unker  O.  ersichtlichen
  Maaße  auf  die  einzelnen  Monate  vertheilt  worden  sind;  so  bringt  das  Finanzministerium
  solches  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß,  und  es  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,
darnach  zu  achten.

Dresden,  am  16ten  Maͤrz  1841.
Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.
Schuleze.