Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Während  der  Probezeit  können  die  Anwärter  bei  mangelhafter  Dienstführung  ohne  vorherige
Kündigung  entlassen  werden.

Entsprechen  die  Anwärter  den  Anforderungen,  so  werden  sie  im  letzten  Monate  der  Probezeit
zur  Assistentenprüfung  zugelassen.  Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  Anfertigung  zweier  schriftlicher
Arbeiten  und  auf  die  Lösung  von  Aufgaben  aus  dem  Kassen-  und  Rechnungswesen.  Die  Ausgaben  zu
den  beiden  schriftlichen  Arbeiten  werden  bei  den  Postanwärtern  vorzugsweise  aus  dem  Gebiete  des  Postbetriebs,
  bei  den  Telegraphenanwärtern  aus  dem  Gebiete  des  Telegraphenbetriebs  gestellt.

Besteht  der  Anwärter  die  Prüfung  nicht,  so  wird  er  aus  dem  Dienste  entlassen.  Die  Ober-Postdirektion
  ist  jedoch  befugt,  den  Anwärter  auf  seinen  Antrag  einstweilen  im  Dienste  beizubehalten  und
zur  Wiederholung  der  Prüfung  nach  drei  Monaten  zuzulassen,  wenn  sie  die  Ueberzeugung  hat,  daß  er
die  Lücken  in  seinen  Kenntnissen  in  der  Zwischenzeit  auszufüllen  im  Stande  sein  wird.

§. 16.

Anwärter,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  werden  in  den  Post-  und  Telegraphendienst  Uebernahme in den Post- und Telegraphendienst.
übernommen  und  bei  gutem  dienstlichen  und  außerdienstlichen  Verhalten,  soweit  Stellen  verfügbar  sind,
etatsmäßig  angestellt.  Nach  Ablauf  der  Probezeit  bis  zur  etatsmäßigen  Anstellung  werden  die  Anwärter  Telegraphendienst  Weitere Laufbahnen.
unter  Vorbehalt  einer  sechswöchigen  Kündigung  beschäftigt.

Gelangen  Militäranwärter  bereits  vor  Ablauf  einer  zweijährigen  Dienstzeit  zur  etatsmäßigen
Anstellung,  so  erfolgt  diese  unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen  Kündigung;  bei  fortgesetzt  befriedigendem
Verhalten  der  Militäranwärter  wird  die  kündbare  Anstellung  mit  Ablauf  einer  zweijährigen  Dienstzeit  in
die  Anstellung  auf  Lebenszeit  umgewandelt.  Haben  Militäranwärter  bei  ihrer  etatsmäßigen  Anstellung
mindestens  eine  zweijährige  Dienstzeit  zurückgelegt,  so  werden  sie  sogleich  auf  Lebenszeit  angestellt.

Militäranwärter,  welche  sich  bewährt  und  als  tüchtig  erwiesen  haben,  können  unter  den  im  §.  9
angegebenen  Bedingungen  zur  Sekretärprüfung  zugelassen  werden.  Militärpersonen  im  Offizierrange
können  sich  zu  dieser  Prüfung  bereits  vier  Jahre  nach  Ablegung  der  Assistentenprüfung  melden.

Durch  das  Bestehen  der  Sekretärprüfung  erlangen  die  Militäranwärter  dieselben  Aussichten  auf
Beförderung  wie  die  Civilanwärter.

Berlin,  den  1.  Januar  1900.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
v.  Podbielski.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  vom  1.  Januar  1900  ab.



2.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Maximilian  von  Loehr  zum
Konsul  in  Rustschuk  zu  ernennen  geruht.

Dem  Königlich  portugiesischen  Konsul  Max  Baer  in  Frankfurt  a.  M.  ist  Namens  des  Reichs  das
Exequatur  ertheilt  worden.



3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Im  Reichsschatzamt  ist  ein  dritter  Nachtrag  zu  dem  amtlichen  Waarenverzeichnisse  zum  Zolltarife  herausgegeben
  worden.

Eine  käufliche  Ausgabe  dieser  Drucksache  erscheint  in  R.  v.  Decker's  Verlag,  Königl.  Hofbuchhändler
  G.  Schenck,  Berlin  SW.,  Jerusalemerstraße  56.