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8. 6.
Für die übrigen Gemeinde-, Stiftungs-, Genossen= und Privatforsten werden die Gemeinden
(Gutsbezirke) als Erhebungsbezirke dienen. Soweit dafür forstlich gebildete Beamte vorhanden sind,
werden diese zur Mitwirkung bei den Erhebungen zu veranlassen sein. Soweit dies nicht möglich ist,
werden andere Forstbeamte (insbesondere die Gemeindeforstbeamten) mit den Ermittelungen zu beauftragen
sein. Wo in der Gemeinde kein Forstpersonal vorhanden ist, sollen die Gemeindevorstände zunächst recht-
zeitig versuchen, einen staatlichen Forstbeamten aus der Nachbarschaft zugewiesen zu erhalten. Die Staats-
forstverwaltung wird Anweisung geben, daß solchen Ersuchen thunlichst entsprochen werde. Ist auch dieser
Weg nicht gangbar, so muß der Gemeindevorstand aus eigener Kenntniß und mit Hülfe hierzu geeigneter
Gemeindeangehöriger bei Besichtigung der Forstbestände (auch mit Zuhülfenahme der Flurkarten) die
nöthigen Feststellungen machen.
Es wird gerathen sein, hierbei genau zu bestimmen, wer die Verantwortlichkeit für die in den
abgegebenen Nachweisungen enthaltenen Angaben trägt und durch Unterschrift zu bescheinigen hat.
F. 7.
Bei den Kron-, Staats= und Staatsantheilsforsten dürften überall die vorhandenen Anschreibungen
genügende Hülfsmiltel zur Ausfüllung aller Spalten der Formulare bieten. Für die Gemeindeforsten
werden die vorhandenen Betriebs-Regulirungswerke, Inventar= und Rechnungsbücher der Gemeinden
(Gemeindeverbände, Kreise, Provinzen) hinsichtlich der Betriebs= und Holzarten und des Ertrags vielfach
genügende Anhaltspunkte für die vorgeschriebenen Festslellungen gewähren. Dasselbe ist von den Stiftungs-
forsten und den größeren Genossenschafts= und Privatforsten anzunehmen.
Die Erhebungsbehörde (§. 5 oder 6) wird daher in erster Linie versuchen, für ihren Er-
hebungsbezirk von denjenigen größeren Besitzern, bei denen geordnele Anschreibungen und Aufzeich-
nungen zu vermuthen sind, die Angaben durch Selbstausfüllung von Fragebogen zu erhalten. Diese
Fragebogen mit vorgedruckter Anleitung der befragten Forstbesitzer werden den Erhebungsbehörden von
der ihnen bezeichneten vorgesetzten Stelle (Verlangzettel, der die erforderliche Zahl Exemplare angiebt) zur
Verfügung zu stellen sein.
Für diejenigen Forsten, über welche die Auskunft seitens der Besitzer
a) nicht bis zu dem bestimmten Termine . .. ) eingeht,
b) unvollständig ist,
I0) verweigert wird,
und für diejenigen, über welche die Besitzer nicht befragt wurden, werden Schätzungen hinsichtlich der
Betriebs= und Holzart und des Ertrags auf Grund von Besichtigungen vorzunehmen sein.
8. 8.
Die Behörden, welche die Zusammenstellung der Ergebnisse besorgen, werden darauf achten, daß
beim Waldbestande der Gemeinden überall der Bestand an Kron= und Staats= 2c. Forsten, über welche
von anderen Behörden berichtet wird, außer Rechnung bleibt, und daß schließlich der nachgewiesene Ge-
sammtbestand in Anlage 1 C. V, und Anlage 4 übereinstimmt.
. §.9.
Die Einsendung der Nachweise an die statistischen Landesämter 2c. wird bis zum 1. Oktober 1900
zu bewirken sein.