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16.
Die Gebühr für die Aushebung von Fernsprechanschlüssen vor Ablauf der Ueberlassungs—
dauer beträgt ·
fürjedeFernsprechItcllc...................15-M
Daneben ist für abzubrechende Gestänge und Leitungen der der nicht abgelaufenen
Ueberlassungsdauer entsprechende Theil der Herstellungs- und Abbruchslosten zu erstatten.
Diese Beträge bleiben unerhoben, wenn die Ueberlassungsdauer zu dem Zeitpunkte, bis zu welchem
die fortlaufenden Gebühren für den Fernsprechanschluß im voraus entrichtet sind, abgelaufen ist.
17.
Für die Herstellung und Unterhaltung von besonderen Telegraphenanlagen und von Neben-
telegraphenanlagen werden erhoben
für jeden Apparat
bei Anwendung von Morseapparaten. . .. 50 J.
bei Anwendung von Fernsprechernn 20
jahrlich. Wenn mehr als 2 dieser Apparate mit einander in Verbindung gesetzt werden können, wird
für jeden Apparat einc jährliche Zuschlaggebühr von 10 J¼. erhoben.
Jür jedes angefangene Kilometer Verbindungsleitung werden erhoben
bei einfachen Leitungen an Holzgestänge 30 %
bei Doppelleitungen an Holzgestange 50
bei einfachen Leitungen an eisernem Gestänge 45 =
bei Doppelleitungen an eisernem Gestänge 75
jährlich.
ãs Die Leitungslänge ist nach dem nächsten ohne Aufwendung besonderer Kosten für die Herstellung
der Leilung benutzbaren Wege zu messen, auch wenn die Leitung thalsächlich auf einem Umwege
geführt wird.
Die Bestimmungen unter Nr. 10, 11, 15 und 16 finden auf besondere Telegraphenanlagen und
Nebentelegraphenanlagen entsprechend Anwendung, die Bestimmungen unter Nr. 14 gelten für Neben-
telegraphenanlagen mit der Maßgabe, daß für die Besförderung der Nachrichten zwischen der Telegraphen=
anstalt und der Nebentelegraphenstelle mittelst der Verbindungsleitung besondere Gebühren nicht
erhoben werden.
18.
Die Gesprächsgebühr für eine Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer beträgt im
Nachbarorts= und Vorortsverkehre 20 Pfennig.
Die Bauschgebühren für Verbindungen im Vororl= und Bezirksverkehre, die Gebühren für die
Benutzung von Fernleitungen zur Nachtzeit und für die Benutzung der Verbindungsleitungen nach dem
Ausland, unbeschadet der Bestimmungen im Artikel 52 Abs. 3 der Reichsverfassung, werden von der
Telegraphenverwaltung festgesetzt und bekannt gemacht.
Die Zahlung von Bauschgebühren im Vororts= und Bezirksverkehre berechtigt nur den Theil-
nehmer selbst und die zu seinem Hausstand oder zu seinem Geschäfte gehörigen Personen, die Ver-
bindungsleitungen innerhalb des Vororts= oder Bezirksnetzes ohne Zahlung von Gesprächsgebühren zu
benutzen. Für die Benutzung durch andere Personen sind Gesprächsgebühren zu entrichten.
10.—
Soll ein Fernsprechanschluß, eine besondere Telegraphenanlage oder eine Nebentelegraphenanlage
im Laufe eines Vierteljahrs in Betrieb genommen werden, so ist die Gebühr für die Zeit bis zum Ende
dieses Vierleljahrs am Tage der Uebergabe der Anlagen fällig.
. Die Baukoslenzuschüsse, die Kosten für Wecker besonderer Art und für zweite Fernhörer sowie
die Kosten für die Verlegung und die vorzeitige Aufhebung der Anlagen sind vor der Ausführung der
rbeiten zu entrichten.
Im Uebrigen werden die Gebühren, welche sich nicht vierteljährlich vorher feststellen lassen, sofort
nach der die Gebuhrenerhebung begründenden Handlung fallig.
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