Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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16. 
Die Gebühr für die Aushebung von Fernsprechanschlüssen vor Ablauf der Ueberlassungs— 
dauer beträgt · 
fürjedeFernsprechItcllc...................15-M 
Daneben ist für abzubrechende Gestänge und Leitungen der der nicht abgelaufenen 
Ueberlassungsdauer entsprechende Theil der Herstellungs- und Abbruchslosten zu erstatten. 
Diese Beträge bleiben unerhoben, wenn die Ueberlassungsdauer zu dem Zeitpunkte, bis zu welchem 
die fortlaufenden Gebühren für den Fernsprechanschluß im voraus entrichtet sind, abgelaufen ist. 
17. 
Für die Herstellung und Unterhaltung von besonderen Telegraphenanlagen und von Neben- 
telegraphenanlagen werden erhoben 
für jeden Apparat 
bei Anwendung von Morseapparaten. . .. 50 J. 
bei Anwendung von Fernsprechernn 20 
jahrlich. Wenn mehr als 2 dieser Apparate mit einander in Verbindung gesetzt werden können, wird 
für jeden Apparat einc jährliche Zuschlaggebühr von 10 J¼. erhoben. 
Jür jedes angefangene Kilometer Verbindungsleitung werden erhoben 
bei einfachen Leitungen an Holzgestänge 30 % 
bei Doppelleitungen an Holzgestange 50 
bei einfachen Leitungen an eisernem Gestänge 45 = 
bei Doppelleitungen an eisernem Gestänge 75 
jährlich. 
ãs Die Leitungslänge ist nach dem nächsten ohne Aufwendung besonderer Kosten für die Herstellung 
der Leilung benutzbaren Wege zu messen, auch wenn die Leitung thalsächlich auf einem Umwege 
geführt wird. 
Die Bestimmungen unter Nr. 10, 11, 15 und 16 finden auf besondere Telegraphenanlagen und 
Nebentelegraphenanlagen entsprechend Anwendung, die Bestimmungen unter Nr. 14 gelten für Neben- 
telegraphenanlagen mit der Maßgabe, daß für die Besförderung der Nachrichten zwischen der Telegraphen= 
anstalt und der Nebentelegraphenstelle mittelst der Verbindungsleitung besondere Gebühren nicht 
erhoben werden. 
18. 
Die Gesprächsgebühr für eine Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer beträgt im 
Nachbarorts= und Vorortsverkehre 20 Pfennig. 
Die Bauschgebühren für Verbindungen im Vororl= und Bezirksverkehre, die Gebühren für die 
Benutzung von Fernleitungen zur Nachtzeit und für die Benutzung der Verbindungsleitungen nach dem 
Ausland, unbeschadet der Bestimmungen im Artikel 52 Abs. 3 der Reichsverfassung, werden von der 
Telegraphenverwaltung festgesetzt und bekannt gemacht. 
Die Zahlung von Bauschgebühren im Vororts= und Bezirksverkehre berechtigt nur den Theil- 
nehmer selbst und die zu seinem Hausstand oder zu seinem Geschäfte gehörigen Personen, die Ver- 
bindungsleitungen innerhalb des Vororts= oder Bezirksnetzes ohne Zahlung von Gesprächsgebühren zu 
benutzen. Für die Benutzung durch andere Personen sind Gesprächsgebühren zu entrichten. 
10.— 
Soll ein Fernsprechanschluß, eine besondere Telegraphenanlage oder eine Nebentelegraphenanlage 
im Laufe eines Vierteljahrs in Betrieb genommen werden, so ist die Gebühr für die Zeit bis zum Ende 
dieses Vierleljahrs am Tage der Uebergabe der Anlagen fällig. 
. Die Baukoslenzuschüsse, die Kosten für Wecker besonderer Art und für zweite Fernhörer sowie 
die Kosten für die Verlegung und die vorzeitige Aufhebung der Anlagen sind vor der Ausführung der 
rbeiten zu entrichten. 
Im Uebrigen werden die Gebühren, welche sich nicht vierteljährlich vorher feststellen lassen, sofort 
nach der die Gebuhrenerhebung begründenden Handlung fallig. 
18
	        
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