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3. Versicherung -Wesen.
Pekanntmachung,
betreffend die nach dem Invalidenversicherungsgesetze für die Selbstversicherung zu ver-
wendenden besonderen Quittungskarten (Formulare B).
Nach Ziffern 1, 2 der Bekanntmachung vom 10. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 667)
müssen die auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes für die Selbstversicherung und deren Fort-
setzung vom Bundesrathe vorgeschriebenen besonderen Quittungskarten (Formular B) in Stoff und Format
den bisherigen Quittungskarten entsprechen und grau gefärbt sein.
Jene besonderen Quittungskarten sind demgemäß aus einem Stoffe herzustellen, welcher nicht mehr
als 50 Prozent Cellulose enthalten darf; der Rest muß aus Leinen und Baumwolle derart zusammen-
gesetzt sein, daß Leinen um mindestens 5 Prozent überwiegt. Der Stoff muß eine mittlere Reißlänge
von 4500 m und eine mitltlere Dehnung von 4 Prozent haben, bei der Verbrennung einen Aschengehalt
von nicht mehr als 4 Prozent zurücklassen und im Quadratmeter ein Gewicht von 277 bis 283, im Durch-
schnitt 280 g aufweisen.
Die graue Färbung ist durch Zutheilen von naturblauer Leinenfaser zum Stoffe und Abtönen
mit Miloriblau und Chromgelb herzustellen.
Berlin, den 4. Januar 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Woedike.
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 1899 beschlossen:
In den Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer
Abgabe vom Salz, vom 5. Juli 1888 erhält der dritte Absatz des §. 21 folgenden Zusatz:
„Die obersten Landes-Finanzbehörden können unter Anordnung der erforderlichen
Kontrolen genehmigen, daß auf diese Art denaturirtes Salz auch zum erstmaligen Ein-
salzen von Heringen u. s. w. steuerfrei verwendet wird.“
Berlin, den 10. Januar 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.