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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamte des Innern.
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nZu betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen.
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XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. Juni 1900. A 36.
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Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ermächtigungen zur Vor- 3. Post= und Telegraphen-Wesen: Anweisung über das
nahme von Civilslands-Akten; — Exequatur-Ertheilung Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von
Seite 327 Schreiben mit Zustellungsurkunde. 329
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
vom 1. April 1900 bis Ende Mai 1900 328 Reichsgebte . 333
1. Konsulat-Wesen.
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Legationssekretärs bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Tanger
beauftragten Regierungs-Assessor Dr. Haniel ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in
Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Sullanat Marocco die Ermächtigung
ertheilt worden, in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des Kaiserlichen Gesandten in Tanger
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter
deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von
solchen zu beurkunden.
Dem Vertreler des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Tientsin, Vize-Konsul Zimmermann, ist auf
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der
unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle
von solchen zu beurkunden.
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Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Santos, Höpfner, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes
vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner gegenwärtigen Geschäfts-
führung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vor-
zunehmen und die Geburkten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Vize- und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika, Ernst Gumpert in Coburg, ist
Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.