Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
.—–—- 
    
nZu betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
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XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. Juni 1900. A 36. 
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Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ermächtigungen zur Vor- 3. Post= und Telegraphen-Wesen: Anweisung über das 
nahme von Civilslands-Akten; — Exequatur-Ertheilung Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von 
Seite 327 Schreiben mit Zustellungsurkunde. 329 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
vom 1. April 1900 bis Ende Mai 1900 328 Reichsgebte . 333 
  
  
1. Konsulat-Wesen. 
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Legationssekretärs bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Tanger 
beauftragten Regierungs-Assessor Dr. Haniel ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in 
Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Sullanat Marocco die Ermächtigung 
ertheilt worden, in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des Kaiserlichen Gesandten in Tanger 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter 
deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
Dem Vertreler des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Tientsin, Vize-Konsul Zimmermann, ist auf 
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der 
unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden. 
  
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Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Santos, Höpfner, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner gegenwärtigen Geschäfts- 
führung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vor- 
zunehmen und die Geburkten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Vize- und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika, Ernst Gumpert in Coburg, ist 
Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
 
	        
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