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3. Post- und Telegraphen - Wesen.
Die „Ausweisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Schreiben
mit Zustellungsurkunde",
hat durch Erlaß des Staatssekretärs des Reichs-Postamts vom 26. Oktober 1899 — mit Gültig-
keit vom 1. Januar 1900 ab — folgende Fassung erhalten.
§. 1.
Schriftstücke, bei denen es auf die Beschaffung einer Zustellungsurkunde ankommt, können auf
Ersuchen von Behörden, Beamten oder Privatpersonen durch die Postanstalten zugestellt werden.
Von der Zustellung durch die Post sind jedoch ausgeschlossen: Gegnstände der
1. Einschreib-, Werth- und Nachnahmesendungen; postamtliche
2. durch Eilboten zu bestellende Sendungen; Zustellung.
3. Sendungen mit dem Vermerke „postlagernd“;
4. Sendungen an Gefangene;
5. Sendungen, die nicht an eine Person gerichtet sind, sondern mehreren in der Aufschrift
benannten Personen nach einander als Umlauf zugestellt werden sollen (Currenden).
§. 2.
Die durch die Post zuzustellenden Sendungen müssen als verschlossene Briefe eingeliefert werden.,
Die Zustellungen können sein: Aeußere Beschaffenheit
a) gewöhrliche: der durch die Post zuzu-
b) vereinfachte. stelllenden Gegenstände.
Jedem zuzustellenden Briefe müssen vom Absender in den Fällen zu a zwei Formulare zur
Postzustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), in den Fällen zu b ein Formular
auf blauem Papier beigefügt werden.
Daß dies geschehen, muß auf der Ausfschriftseite des Briefumschlags durch die Worte: „Hierbei
ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde"
ausgedrückt sein.
In den Fällen zu b muß der Brief außerdem auf der Aufschriftseite des Briefumschlags den
Vermerk tragen: „Vereinfachte Zustellung“.
Die zusammenzufaltenden Zustellungsurkunden müssen vom Absender vor der Einlieferung der
Schriftstücke zur Post mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen sein.
In der Aufschrift des zuzustellenden Briefes muß die Person, der zugestellt werden soll, nach
Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort so genau bezeichnet sein, daß der Empfänger leicht und
sicher aufgefunden werden kann und Verwechselungen ausgeschlossen sind.
Bei Zustellungen an Unteroffiziere oder Gemeine des aktiven Heeres oder der aktiven Marine
muß die Aufschrift an diese selbst gerichtet sein unter genauer Bezeichnung des Truppentheils (Kompagnie,
Eskadron und Batterie des zu bezeichnenden Regiments u. s. w.), zu dem sie gehören, und unter Bei-
fügung des Zusatzes „zu Händen des Chefs der (genau zu bezeichnenden) zunächst vorgesetzten Kommando-
behörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.)“.
Bei Sendungen der Gerichtsvollzieher muß deren Name und Amtseigenschaft, bei Sendungen
der Gerichtsschreiber die Gerichtsschreiberei als Absender auf der Ausschriftseite des Briefes be-
zeichnet sein.
Der Kopf des Formulars zur Postzustellungsurkunde und zu deren Abschrift muß vom Absender
ausgefüllt sein
Zu den Postzustellungsurkunden kommen verschiedene Formulare zur Anwendung, je nachdem es
sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher, an Be-
hörden oder Korporationen u. s. w., an Unteroffiziere und Soldaten oder an andere vorstehend nicht näher
bezeichnete Personen handelt. andere nicht
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