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Zu 8. 5 Abs. 2 des Gesetzes.
5% Wird für Werthpapiere der in der Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Art auf Grund des
5 #l 5b ahpapter von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der Anmeldung
1 Ziffer 2) das Sachverhältniß anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die Werthpapiere# in
der That nur zum Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke
beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurückzuziehenden Stücke vorschriftsmäßig versteuert
oder senert "2 sind,n erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke ohne
Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke
und der Vernichlung der darauf elwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften unter Ziffer 15,
wegen der Anmeldung und Abstempelung die Vorschriften unter Ziffer 2 ff. sinngemäße Anwendung.
# 21. Die Befreiung aus 9. 5 Abs. 2 des Gesetzes findet auch auf solche Papiere Anwendung,
die als Ersatz für verloren gegangene und gerichtlich für kraftlos erklärte Stücke ausgegeben werden.
Im Uebrigen tritt bei der Ausgabe neuer Werthpapiere zum Zwecke des Umtausches eine wieder-
holle Stempelpflicht nur ein, wenn die neue Urkunde zu einem höheren Betrag oder nach einer anderen
Tarifnummer stempelpflichtig ist, als die bisherige, oder wenn ein neuer Aussteller (Aktiengesellschaft,
Schuldner u. s. w.) an die Stelle des ursprünglichen Ausstellers getreten ist. Wird die neue Urkunde
zu einem höheren Betrag ausgegeben, so ist nur der Mehrbetrag zu versteuern. *415
Eine auf der Urkunde erfolgende Abänderung ihres Inhalts durch den Aussteller ist im Sinne
des vorstehenden Absatzes wie die Ausgabe einer neuen Urkunde zu behandeln.
Zu §. 9 des Gesetzes.
22. Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte über aus= ll. Kauf-
ländische Werthe handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Werth des Gegenstandes des Geschäfts ist sensige
stets in Reichswährung anzugeben.
Zu Tarifnummer 4, Ermäßigung.
23. Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat über die
von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden Arbitragen nach den nachstehend
verzeichneten näheren Vorschriften Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch sowie alle darauf
bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen 2c.) der Direktivbehörde einzureichen oder den von
derselben abzuordnenden Beamten zur Einsicht vorzulegen.
In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 9 vorgesehenen Spalten enthalten
muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden Nummer einzutragen.
Die für eine halbmonatliche Frist, d. h. von der einen bis zu der anderen der mehreren im
Laufe eines Monats an der betreffenden ausländischen Börse stattfindenden Liquidationen bewirkten
Prolongationen von Arbitragegeschäften (Abs. 3), über welche eine Schlußnote nicht ausgestellt wird, sind
in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen.
Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem anliegenden Muster 8
in zwei Ausfertigungen bei der Direktiubehörde für je einen Kalendermonat bis zum 10. des auf die
Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Der beizufügende Auszug aus dem Arbitrage-
buch ist nach dem anliegenden Muster 9 aufzustellen. Die Direktivbehörde kann auch später eingehende
Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die Verspätung der Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht.
Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den Gegenstand
der Arbitrage bildenden Werthpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an welchen sie ge= oder
verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notirt werden. Soweit bei der Direktivbehörde Bedenken gegen
die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht bestehen, ist der beanspruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen.
Der Stempel für etwaige, zu Unrecht unversteuert gebliebene Prolongationsgeschäfte ist nachzufordern.
In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet ist, ist diese Thatsache
seitens des Arbitrageurs auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den Abschluß der Verbindung
und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen.
Zur Tarifnummer 4b.
24. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise für Zeit-
geschäfte notirt werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvor-
affun
geschäf