Muster 6.
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31. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Vordrucken abzutrennen und ander-
weit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vor-
genommen werden. v ·
32. Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§. 6 Abs. 2
des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen Kontrahenten
nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Kontrahent beide Hälften der Schlußnote in der
vorgeschrapenen, ese gestempelt ungetheilt aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote
ist zu durchstreichen.
# 33. Wenn die Ausstellung der Schlußnoten am Tage des Geschäftsabschlusses aus besonderen
Gründen thatsächlich unmöglich ist, so ist der Direktivbehörde hiervon Anzeige zu erstatten. Die Aus-
stellung hat in diesem Falle im Laufe des nächsten Werktags zu erfolgen. #
Die Versteuerung der Schlußnoten ist in jedem Falle innerhalb der im §. 9 Abs. 2 und 4
vorgesehenen Frist zu bewirken.
Zu §. 10 Abs. 3 des Gesetzes.
34. Ueber die Erstattung der Abgabe im Falle des §. 10 Abs. 3 des Gesetzes entscheidet die
Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der die Erstattung Verlangende zur Zeit der Entrichtung
der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte Erstattung ist auf
beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken.
Zu §. 11 Abs. 3 des Gesetzes.
35. Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport= Kostgeschäfte), welche
Mengen von Waaren zum Gegenstande haben, sind, sofern für dieselben die Vergünstigung des §. 11
Abs. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Reportgeschäft“ oder „HKost-
geschäft“ zu versehen.
Zu §. 12 des Gesetzes.
36. Wer als Kommissionär an demselben Tage Einkäufe und Verkäufe über Werthpapiere
derselben Galtung ausführt, hat für diese Geschäfte, falls er dabei als Selbstkontrahent eintritt und
insoweit er nicht zur Deckung der ihm ertheilten Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten
abschließt, für jedes der sich ausgleichenden Geschäfte eine zusätzliche Abgabe in Höhe des halben Tarif-
satzes zu entrichten.
Die Entrichtung erfolgt durch Verwendung von Stempelmarken auf besonderen Stempel-
ergänzungsscheinen, welche nach Anleitung des Musters 6 für jeden Tag, an welchem Geschäfte der vor-
bezeichneten Art abgeschlossen sind, auszustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der
zusatzsteuerpflichtigen An= und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, andererseits sind darin die durch dieses
gedeckten Ver= und Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte der Betrag
des Zusatzstempels zu vermerken.
37. Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen Marken
hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. Die Verwendung
der Marken erfolgt in der Weise, daß beide Markenhälften ungetheilt aufgeklebt und gemäß Ziffer 27
entwerthet werden.
Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (. 14 des Gesetzes) aufzubewahren und mit
einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommissionärs sind die in vor-
stehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen.
An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 6 vorgesehenen Weise
kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben enthaltende Liste oder ein
entsprechend geführtes Buch treten.
Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, stalt einen Ergänzungsschein auszufertigen, den Zusatz-
stempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte des Schlußscheins über
das Abwickelungsgeschäft zu verwenden.
Zu §. 15 des Gesetzes.
38. Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Verwendung
von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande thunlichst auf der ersten Seite der